Entscheidungsstichwort (Thema)
Bundesnetzagentur, Berufung, Bescheid, Versorgung, Mitverschulden, Berechnung, Trennung, Regulierung, Versorgungsunterbrechung, Schaden, Regulierungsperiode, Eigentumsverletzung, Netzentgelte, Anspruch, entgangener Gewinn, entgangenen Gewinn, keinen Erfolg
Verfahrensgang
LG Landshut (Urteil vom 19.10.2020; Aktenzeichen 53 O 4178/18) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 19. Oktober 2020, Az. 53 O 4178/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 36.428,18 festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin nach der Beschädigung eines Netzkabels durch den Beklagten Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns verlangen kann, weil die Beschädigung behauptet zu einer Netzunterbrechung sowie nachfolgend zu einer Verschlechterung des Qualitätselements und einer Herabsetzung der Erlösobergrenze durch die Bundesnetzagentur geführt hat.
Die Klägerin betreibt ein regionales Energieversorgungsnetz gemäß § 11 Energiewirtschaftsgesetz.
Der Beklagte beschädigte am 14. Mai 2015 bei Kanalbauarbeiten mit einem Bagger ein 20-kV-Kabel in der K. Str. 31, M. Den entstandenen Sachschaden in Höhe von EUR 3.221,93 beglich er.
Die Klägerin unterliegt als Netzbetreiberin der Regulierung durch die Bundesnetzagentur, die die Erlöse aus dem Netzbetrieb über die Festlegung einer individuellen Erlösobergrenze steuert, § 4 ARegV. Die Erlösobergrenzen werden gem. § 17 ARegV nach den Regelungen der Strom- und Gasnetzentgeltverordnungen in konkrete Netzentgelte für Entnahmen aus den einzelnen Netzebenen umgerechnet. Mit der Festlegung der Erlöse für einen bestimmten Zeitraum (Regulierungsperiode) wird eine Trennung der Erlöse von den Kosten eines Netzbetreibers erreicht, wodurch zusätzliche Kostensenkungen "angereizt" werden sollen. Die Erlösobergrenze wird nach § 7 ARegV nach der Regulierungsformel gem. Anlage 1 zur ARegV bestimmt. Ein Element dieser Regulierungsformel ist das "Qualitätselement" nach § 19 ARegV. Dieses soll verhindern, dass Kostensenkungen zulasten der Versorgungsqualität gehen. Über dieses Qualitätselement in der Regulierungsformel ist die Höhe der Erlösobergrenze auch von dem Umfang der im Netz aufgetretenen Versorgungsunterbrechungen abhängig.
Mit Beschluss vom 20. Juli 2017 (K 6, K 8), Az. BK8 - 17/1041-81, legte die Bundesnetzagentur gegenüber der B. AG fest, dass den kalenderjährlichen Erlösobergrenzen der Jahre 2017 und 2018 jeweils ein nach bestimmten Vorgaben berechneter und in Anlage 1 des vorgenannten Beschlusses näher bestimmter Malus wegen der Ergebnisse der Mittelspannungsebene hinzugerechnet wird. Von einer Kappung sei der Netzbetreiber nicht betroffen (K 8, S. 36). Unter dem 4. Dezember 2017 berechnete die Klägerin dem Beklagten deshalb entgangenen Gewinn in Höhe von EUR 26.785,68 als weiteren Schaden und übermittelte diese Rechnung (K 3), die ein Zahlungsziel bis 3. Januar 2018 enthielt, mit Anschreiben vom 13. Dezember 2017 (K 4) an ihn. Die Klägerin führte dort aus, dass sie die Ermittlung der Schadenshöhe nach dem branchengültigen Leitfaden des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. vom 8. Oktober 2014 vorgenommen habe unter Zugrundelegung des wegen der Versorgungsunterbrechung von der Bundesnetzagentur festgelegten Malus. Mit Schreiben vom 9. Januar 2018 (K 5) forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 19. Januar 2018 erneut vergeblich zur Zahlung der ursprünglich berechneten EUR 26.785,68 auf.
Mit Beschluss vom 15. Mai 2019 (K 9), Az. BK8 - 18/10463-81, entschied die Bundesnetzagentur, dass den kalenderjährlichen Erlösobergrenzen der Klägerin für die Jahre 2019 und 2020 jeweils ein Bonus gemäß Anlage 1 des Beschlusses hinzugerechnet werde; dabei stellte sie für den Mittelspannungsbereich einen Malus fest (S. 30 des Beschlusses K 9) sowie, dass die Klägerin nicht von einer Kappung betroffen sei (S. 31 des Beschlusses K 9).
Die Klägerin hat vor dem Landgericht vorgetragen, dass sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin B. AG am 14. Mai 2015 Eigentümerin des von dem Beklagten beschädigten Kabels gewesen sei. Für das vorliegende Verfahren sei sie aktivlegitimiert, denn die B. AG habe zum 3. Juli 2017 ihr gesamtes Netzgeschäft auf sie als 100%-ige Tochtergesellschaft übertragen. Dies ergebe sich aus dem in § 4 Abs. 1 iVm Ziffer F der Präambel des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags "Netz" zwischen der B. AG und der Klägerin beschriebenen Ausgliederungsgegenstand...