Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 09.05.2006; Aktenzeichen 13 O 317/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 09.05.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) teilweise abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Kläger 9.057,45 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.829,14 EUR seit dem 14.05.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen und die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger zu 18 % und der Beklagte zu 82 %, die des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Kläger zu 19 % und der Beklagte zu 81 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Kläger sind die unbekannten Erben nach dem am 09.02.2000 in E... verstorbenen R... D..., vertreten durch Rechtsanwalt ... als Nachlasspfleger. Bis zu dessen Bestellung durch Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 14.05.2002 hatte der Beklagte dieses Amt inne gehabt. In dieser Eigenschaft hat er den Nachlass D..., bestehend u. a. aus einem Pkw Passat, einem Wertpapierdepot bei der Kapitalanlagegesellschaft .. und einem Konto bei der Sparkasse ..., in Besitz genommen. Den PKW Passat hat der Beklagte zum Preis von 4.000,00 DM veräußert und den erzielten Kaufpreis vereinnahmt. Ferner löste er die Wertpapierdepots bei der ... mit einem Guthaben von insgesamt 10.190,13 DM auf. Neben einem weiteren Guthaben von einem Konto des Verstorbenen bei der Sparkasse ... über 4.358,04 DM, welches sich der Beklagte am 11.05.2000 auszahlen ließ, flossen in den Nachlass Rückzahlungen von Einkommensteuerbeträgen in Höhe von 3.513,85 DM und 3.452,92 DM, eine Kfz-Steuererstattung in Höhe von 135,00 DM sowie aus der Veräußerung von Hausrat 400,00 DM. Auf Nachlassverbindlichkeiten leistete der Beklagte durch Überweisung von einem auf seinen Namen eingerichteten Konto 944360 bei der ...bank ... e.G. insgesamt 4.261,30 EUR. Auf dieses Konto hatte er, der neben der Pflegschaft für den Nachlass D... auch weitere Nachlasspflegschaften übernommen hatte, Gelder verschiedener Nachlässe eingezahlt. Nach Beendigung seiner Pflegschaft übergab er dem neuen Nachlasspfleger Unterlagen zu Konten bei der D... Bank AG, zu dem von ihm bei der ...bank ... e. G. eingerichteten Konto 944360 sowie fünf Sparbücher in einem Gesamtwert von gut 110.000,- EUR.

Mit ihrer Klage verlangen die Kläger Herausgabe des Nachlasses nach dem verstorbenen R... D... an sich. Sie haben beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 11.090,44 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 14.05.2002 zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Er hat behauptet, die als Verwalter über den Nachlass des R... D... erlangten Gegenstände an seinen Nachfolger im Amt ausgekehrt zu haben. Außerdem habe er im Rahmen der von ihm geführten Nachlasspflegschaft Aufwendungen in Höhe von umgerechnet 3.818,82 EUR für den Nachlass getätigt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte seine Herausgabepflicht gemäß §§ 1960, 1915, 1890 BGB nicht erfüllt habe. Substantiiert dargelegt sei allein die Herausgabe der Kontounterlagen und Sparbücher, wie sie in Anlage A 1 aufgeführt seien. Von diesen Unterlagen beziehe sich aber keiner auf ein Konto oder Sparbuch des Nachlasses D.... Die Herausgabepflicht sei nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die vom Beklagten vorgenommenen Verfügungen über den Nachlass der nachlassgerichtlichen Genehmigung entbehrten. Die Genehmigungspflicht diene gerade der Sicherung der Interessen derjenigen Personen, deren Belange der Nachlasspfleger wahrzunehmen habe. Dessen Verpflichtung zur Herausgabe sämtlicher erlangter Nachlassgegenstände könne dann auch nicht entfallen, wenn er ohne erforderliche Genehmigung verfügt habe. Die von ihm behaupteten Aufwendungen auf den Nachlass habe der Beklagte weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen. Zum Beleg für die von ihm behaupteten Aufwendungen hat er sowohl Rechnungen als auch Überweisungsaufträge und Kontoauszüge zu den Akten gereicht.

Er beantragt,

das am 09.05.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt er,

die Kläger zu verurteilen, an ihn 4.261,30 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 23.04.2007 zu zahlen sowie an ihn 5.080,27 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 23.04.2007 zu zahlen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen und die Widerklage abzuweisen. Erweiternd beantragen sie, den Beklagten zur Zahlung von 2.228,23 EUR zu verurteilen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Eine Reduzierung der Klageforderung um die vom Beklagten getilgten Nachlassverbindlichkeiten scheidet ihrer Ansicht nach deshalb aus, weil der Beklagte nicht dargelegt habe, die Zahlungen aus dem Vermögen des verstorbenen...

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