Entscheidungsstichwort (Thema)
Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit
Leitsatz (amtlich)
Der Entscheidung des BGH vom 29.11.1993 - II ZR 61/93, DStR 1994, 214 lässt sich nicht entnehmen, dass aus Gründen der gesellschaftsrechtlichen Treupflicht eine Abberufung als Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig nur im Falle eines sachlich gerechtfertigen Grundes möglich ist. Die Regelung in der Satzung, dass die Gesellschafterversammlung seine Bestellung als Geschäftsführer jederzeit mit einfacher Stimmenmehrheit widerrufen kann, ist zulässig.(Rz. 29)
Normenkette
GmbHG § 38
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 19.02.2007) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.2.2007 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Potsdam abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger schloss sich mit den weiteren Gesellschaftern H. R. und G. P. zusammen. Sie errichteten die sog. N.-Gruppe, an der u.a. die mit Gesellschaftsvertrag vom 4.10.2002 (Bl. 14-20 d.A.) gegründete Beklagte, die N.e. GmbH, die N.e. Errichtungs- und Vertriebs GmbH & Co. KG sowie die Windpark W. GmbH beteiligt sind. Die Gesellschaften befassen sich mit der Planung, Errichtung und dem Vertrieb von Windkraftanlagen.
An den in der Rechtsform einer GmbH geführten Gesellschaften sind der Kläger und seine Mitgesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt, sie wurden jeweils als Geschäftsführer mit Einzelvertretungsbefugnis bestellt. An der Kommanditgesellschaft sind sie als Kommanditisten beteiligt, während die Windpark W. GmbH die persönlich haftende Gesellschafterin ist.
Im Januar 2003 errichteten die Gesellschafter R. und P. eine weitere Gesellschaft, nämlich die N. e. Plan GmbH, die denselben Unternehmensgegenstand wie die übrigen Gesellschaften hat und auch in deren Geschäftsräumen untergebracht ist.
Am 15.9.2003 wurde eine Gesellschafterversammlung der Beklagten abgehalten, zu welcher zunächst die Gesellschafter R. und P. mit Schreiben vom 21.8.2003 (Anlage K 92 - Anlagenband) und sodann der Kläger mit Schreiben vom 26.8.2003 (Anlage K 93 - Anlagenband) eingeladen hatten, und zwar mit dem Tagesordnungspunkt Abberufung des Klägers als Geschäftsführer bzw. Abberufung der Gesellschafter R. und P.. Die Satzung der Beklagten sieht in § 7 (Bl. 16 d.A.) für die Abberufung eines Geschäftsführers die einfache Stimmenmehrheit voraus. In der Gesellschafterversammlung wurde die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer beschlossen; für die Abberufung der Gesellschafter R. und P. fehlte es an der Stimmenmehrheit.
Der Kläger einerseits und die Mitgesellschafter R. und P. andererseits werfen sich wechselseitig gesellschaftswidriges Verhalten vor.
Der Kläger hat beantragt, den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 15.9.2003, mit dem er als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung abberufen wurde, für nichtig zu erklären.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das LG hat - nach Beweisaufnahme - der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Abwägung der Gesamtumstände zugunsten des Klägers ausgefallen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 23.2.2007 zugestellte Urteil am 20.3.2007 Berufung eingelegt. Ihr Rechtsmittel hat sie nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 23.5.2007 begründet.
Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
ie Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Klage, die darauf gerichtet ist, den Beschluss in der Gesellschafterversammlung vom 15.9.2003 für nichtig zu erklären, ist unbegründet. Die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer in der Gesellschafterversammlung ist wirksam.
1. Der Beschluss vom 15.9.2003 leidet nicht bereits an formellen Mängeln.
Der Kläger selbst hat einen Einladungsmangel nicht geltend gemacht. Die Gesellschafterversammlung vom 15.9.2003 wurde durch das Schreiben der Beklagten vom 21.8.2003 (Anlage K 92 - Anlagenband) unter Einhaltung der in § 6 der Satzung (Bl. 15 d.A.) vorgeschriebenen Maßgaben ordnungsgemäß einberufen.
2. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 15.9.2003, den Kläger als Geschäftsführer abzuberufen, weist materiell-rechtliche Mängel nicht auf.
Die Beklagte war befugt, den Kläger als Geschäftsführer jederzeit frei, ohne Vorliegen von Gründen abzuberufen (§ 38 Abs. 1 GmbHG).
In § 38 Abs. 1 GmbHG ist bestimmt, dass die Bestellung der Geschäftsführer zu jeder Zeit widerruflich ist. Allerdings ergibt sich aus § 38 Abs. 2 Satz 1 GmbHG, dass im Gesellschaftsvertrag die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall be...