Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 08.08.2008; Aktenzeichen 4 O 260/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 8. August 2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 4 O 260/06, aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Minderung sowie Schadensersatz aus einem zwischen den Parteien im Rahmen eines Telefongesprächs am 13.01.2005 geschlossenen Kaufvertrag über das Pferd "H." (nunmehr "R.") in Anspruch. Die Parteien streiten über einen Gewährleistungsausschluss, über einen Mangel des Pferdes im Hinblick auf die bei diesem nach Vertragsschluss aufgetretenen Koliken, über eine Beweislastumkehr nach § 476 BGB, über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nacherfüllung sowie über die Höhe der Minderung und des Schadensersatzes. Wegen des erstinstanzlichen Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Mit am 08.08.2008 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1, 434, 437 Nr. 3 BGB nicht zu. Die Parteien hätten einen umfassenden Gewährleistungsausschluss vereinbart. Die Beklagte habe entsprechendes mit dem Erwiderungsschriftsatz vom 02.03.2007 vorgetragen. Soweit der Kläger den Vortrag erstmals mit Schriftsatz vom 10.07.2008 bestritten habe, sei sein Vortrag verspätet gemäß §§ 282 Abs. 1, 296 Abs. 2 ZPO. Hiernach seien Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1, Abs. 2 BGB nicht rechtzeitig vorgebracht worden seien, nur zuzulassen, wenn sie nach der freien Überzeugung des Gerichts nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führten oder die Verspätung entschuldigt werde. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Der Rechtsstreit sei bis einen Tag vor dem anberaumten Verhandlungstermin im Hinblick auf den bis zu diesem Zeitpunkt unstreitigen umfassenden Gewährleistungsausschluss entscheidungsreif gewesen. Eine durch Zeugenladung umfassende Vorbereitung des Termins sei infolge des kurzfristigen Bestreitens nicht mehr möglich gewesen. Die nunmehr erforderliche Beweisaufnahme würde zu einer nicht hinnehmbaren Verzögerung des Rechtsstreits führen, ohne dass Entschuldigungsgründe für die Ursache der Verspätung seitens des Klägers vorgetragen seien. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 14.08.2008 zugestellte Urteil mit am Montag , dem 15.09.2008, beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb verlängerter Frist mit am 14.11.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er ist der Auffassung, das Landgericht habe sein Vorbringen im Schriftsatz vom 10.07.2008 zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen. Eine Frist für die Replik sei ihm nicht gesetzt worden. Schon deshalb habe eine Zurückweisung als verspätet nicht erfolgen dürfen. Ferner hätte das Landgericht ihn in einem Hinweisbeschluss darauf aufmerksam machen müssen, dass es den Rechtsstreit aufgrund des Gewährleistungsausschlusses für entscheidungsreif gehalten habe. Zudem sei ihm nicht anzulasten, dass der einen Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz nicht sofort dem zuständigen Richter vorgelegt worden sei. Auch hätten er sowie seine zum Termin erschienene Ehefrau ohne weitere Verzögerung zu dem vereinbarten Gewährleistungsausschluss gehört werden können. Fehlerhaft habe das Landgericht ferner seine im Rahmen der Zurückweisung als verspätet zu treffende Ermessensentscheidung nicht begründet. Auch läge eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass ihm vor der Zurückweisung nicht Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die von der Beklagten für die Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses angebotene Zeugin wegen eines Beweisverwertungsverbotes nicht hätte gehört werden können, da sie unberechtigt das Telefongespräch zwischen den Parteien mitgehört habe. Fehlerhaft seien weiterhin die Ausführungen des Landgerichts zum Nichtvorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 08.08.2008 - Az. 4 O 260/06 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 29.771,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.02.2005 sowie 594,73 EUR vorgerichtliche Mahnauslagen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

hilfsweise, das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 08.08.2008 - Az. 4 O 260/06 - aufzuheben und die Sache zur...

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