Leitsatz (amtlich)

Erhält der Käufer eines Pferdes vor Abschluss des Kaufvertrages Röntgenaufnahmen von diesem Pferd und verzichtet er auf eine Auswertung dieser Aufnahmen, so akzeptiert er solche Krankheiten, die sich bei einer im Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes durchgeführten röntgenologischen Befunderhebung gezeigt hätten. Insoweit handelt es sich um den Ausdruck einer Beschaffenheitsvereinbarung.

 

Verfahrensgang

LG Kleve (Entscheidung vom 03.07.2007; Aktenzeichen 3 O 213/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 03.07.2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Kleve wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils nebst der darin wiedergegebenen Sachanträge Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage unter Aufhebung eines zuvor erlassenen Versäumnisurteils abgewiesen.

Es hat ausgeführt, zu Gunsten des Klägers könne unterstellt werden, dass das Pferd "D " bei Gefahrübergang an den im Arztbericht des Tierarztes Dr. N vom 11.04.2005 näher bezeichneten Erkrankungen gelitten habe. Hierauf könne sich der Kläger aber nicht mit Erfolg berufen, weil nach dem Ergebnis der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme von einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) des Inhalts auszugehen sei, dass dem Käufer des Pferdes die Geltendmachung von im Zeitpunkt der Übergabe vorliegenden röntgenologischen Erkrankungen abgeschnitten sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers, mit welcher dieser die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils des Landgerichts Kleve vom 26. September 2006 erstrebt.

Der Kläger beanstandet, dass das Landgericht sich über die während der Beweisaufnahme und durch Schriftsatz vom 18.06.2007 erhobenen Verfahrensrügen gegen die Art und Weise der Durchführung der Beweisaufnahme hinweggesetzt habe.

Er meint ferner, die vom Landgericht angenommene Beschaffenheitsvereinbarung sei in Wirklichkeit ein Gewährleistungsausschluss.

Die Parteien hätten gerade nicht vereinbart, dass das Pferd einen bestimmten röntgenologischen Zustand habe aufweisen sollen, sondern nach Auffassung des Gerichts, dass er, der Kläger, sich nicht auf nicht näher bestimmte röntgenologische Mängel berufen können sollte.

Dieser Gewährleistungsausschluss sei nicht zulässig, weil der Mangel nicht gemäß § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB der Beklagten mitgeteilt worden sei.

Selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, es handele sich um eine - negative - Beschaffenheitsvereinbarung, so könne sich die Beklagte nicht darauf berufen.

Die Beklagte habe selbst nicht vorgetragen, ihm, dem Kläger, die konkreten röntgenologischen Befunde mitgeteilt zu haben. Sie habe allenfalls einen unvollständigen Satz Röntgenbilder übersandt.

Es handele sich daher allenfalls um eine pauschale negative Beschaffenheitsvereinbarung, welche dem Umgehungsverbot unterliege.

Aufgrund zutreffender Würdigung der Zeugenaussagen könne überdies nicht festgestellt werden, dass er mit einem umfassenden Gewährleistungsausschluss über die in § 2 Nr. 1 a genannten Mängel hinaus einverstanden gewesen sei.

Der Preisabschlag sei wegen solcher Risiken vereinbart worden, die sich nicht verwirklicht hätten und auf die er sich nicht berufe.

Er sei darüber hinaus nicht verpflichtet gewesen, die ihm von der Beklagten übersandten Röntgenbilder begutachten zu lassen.

Überdies seien die entscheidenden Röntgenbilder 11 und 12 nicht an ihn übersandt worden.

Schließlich sei er von der Beklagten bzw. deren Verrichtungsgehilfen oder sogar Vertreter hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Pferdes getäuscht worden.

Die Auskunft des Bereiters laut Angabe der Zeugin E, die Untersuchung des Pferdes in der Tierklinik H sei "ohne Befund" gewesen, sei mindestens eine Behauptung ins Blaue hinein. Der Nachsatz, diese Angabe habe sich auf die Fesselgelenke bezogen, sei der Zeugin vom Landgericht in den Mund geschoben worden.

Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2008 macht der Kläger geltend, bei der Pferdebesichtigung, bei der sich sowohl der Zeuge J als auch der Zeuge d P ihm, dem Kläger, gegenüber geäußert hätten, sei auch Frau I M zugegen gewesen. Der Zeuge J habe auf deren Frage, ob das Pferd etwas an den Beinen habe, geantwortet, dass das Pferd nichts habe und das gezeigte "Ticken" wohl auf das zu lange Stehen in der Box zurückzuführen sei. Die nachträglich benannte Zeugin M habe ihm ihr entsprechendes Wissen erst offenbart, nachdem ihr das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Kleve vorgelegt worden sei.

Die Beklagte erstrebt die Zurückweisung der Berufung. Sie macht geltend, die Parteien hätten eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, welche von fünf bestimmten Parametern ausgehe.

Im Übrigen sei dem Kläger Vorkenntnis durch grobe Fahrlässigkeit vorzuhalten.

Ein Preisabschlag von - wie vorliegend - fast 50 % sei nur üblich, wenn man sehenden Auges ein Risik...

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