Leitsatz (amtlich)
1. Zur Bindungswirkung des § 3 Nr. 8 PflVG, wenn die Klage gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners durch rechtskräftiges Teilurteil abgewiesen worden ist.
2. Eine zwei Tage nach einem Verkehrsunfall abgegebene Erklärung des Unfallgegners, er wolle für die Reparaturkosten einstehen, stellt unter den gegebenen Umständen kein eine Bindungswirkung ausschließendes (konstitutives oder deklaratorisches) Schuldanerkenntnis dar.
Normenkette
BGB §§ 781, 823 Abs. 1-2; StVG § 18; StVO § 10; PflVG § 3 Nr. 8
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 22.09.2008; Aktenzeichen 13 O 335/04) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.9.2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Frankfurt/O., Az.: 13 O 335/04, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kl. begehrt von den Bekl. Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 17.1.2004 in R., W.-Straße zwischen den von ihm geführten Fahrzeug Toyota Avensis und dem von dem Bekl. zu 2. geführten und bei der Bekl. zu 1. haftpflichtversicherten Pkw Trabant ereignet haben soll. Die Bekl. zu 1., die dem Rechtsstreit auf Seiten des Bekl. zu 2. als Nebenintervenientin beigetreten ist, hat das Vorliegen eines Unfallereignisses in Abrede gestellt und im Übrigen behauptet, dass es sich um einen manipulierten Unfall gehandelt habe. Der Bekl. zu 2. hat hingegen den vom Kl. behaupteten Unfallhergang bestätigt. Der Kl. beruft sich darüber hinaus auf eine mit "eidesstattlicher Versicherung" überschriebene, fehlerhaft auf den 17.1.2003 datierte schriftliche Erklärung des Bekl. zu 2, in der es heißt:
"Hiermit erkläre ich (...), dass ich am 17.1.2003 das Fahrzeug von Herrn M. B. (= Kl.) (...), auf der Beifahrerseite beschädigt habe. Ich erkenne an, dass ich Unfallverursacher, (...), bin. Für die entstehenden Reparaturkosten komme ich in vollem Umfang auf."
Der Bekl. zu 2. sei mit diesem Schreiben am 19.1.2004 in der Werkstatt erschienen und habe das Schreiben handschriftlich mit Angabe des Kennzeichens des Fahrzeugs des Kl. vervollständigt. Ein gleichlautendes Schreiben habe der Bekl. zu 2. am Abend des gleichen Tages dem Kl. persönlich übergeben.
Nachdem ein Teil des materiellen Schadens im Verlaufe des Prozesses durch die Vollkaskoversicherung des Kl. reguliert worden ist, haben die Parteien insoweit den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kl. verlangt nunmehr noch Gutachterkosten i.H.v. 543,46 EUR, eine Wertminderung i.H.v. 1.500 EUR, Mietwagenkosten i.H.v. 1.200,14 EUR, die von der Kaskoversicherung nicht regulierte Selbstbeteiligung i.H.v. 300 EUR sowie eine Unkostenpauschale i.H.v. 25 EUR.
Das LG hat mit Teilurteil vom 26.7.2007 die Klage gegen die Bekl. zu 1. abgewiesen mit der Begründung, der Kl. habe den Nachweis eines Verkehrsunfalls nicht erbracht. Gegen das Teilurteil ist seitens des Kl. ein Rechtsmittel nicht eingelegt worden.
Mit dem angefochtenen Schlussurteil hat das LG die Klage auch ggü. dem Bekl. zu 2. abgewiesen mit der Begründung, zur Überzeugung der Kammer stehe fest, dass der Unfall auf einer Einwilligung des Kl. beruht habe. Zwar liege der äußere Tatbestand einer Rechtsgutsverletzung in Form der Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs vor. Es läge jedoch eine Häufung von Indizien vor, die darauf hindeuteten, dass der Kl. in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt habe. Aufgrund dessen sei das Gericht nicht an die Bestätigung des Unfallgeschehens durch den Bekl. zu 2. gebunden.
Die dagegen gerichtete Berufung des Kl. blieb ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Der Kläger stützt sein Rechtsmittel u.a. darauf, das LG habe zu Unrecht den Vortrag der Nebenintervenientin auch im Verhältnis zu dem Beklagten zu 2. zugrunde gelegt und habe das Anerkenntnis des Beklagten zu 2. vom 17.1.2003 nicht berücksichtigt. Des Weiteren greift er die Beweiswürdigung des LG an, die auch nach der Reform der Zivilprozessordnung der vollen Überprüfung durch das Berufungsgericht unterliegt (BGH NJW 2005, 1583). Der Kläger zeigt damit Rechtsfehler auf, auf denen das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.
2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Dahinstehen kann, ob dem Kläger gegen den Beklagten zu 2. ein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 18 StVG bzw. § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 10 StVO zustehen kann, ob die Verursachung des Unfalls erstinstanzlich durch den Beklagten zu 2. i.S.d. § 288 ZPO gestanden worden ist oder ob dieses Geständnis unbeachtlich ist, weil, wovon das LG ausgegangen ist, der Kläger und der Beklagte zu 2. kollusiv zu Lasten der Nebenintervenientin zusammengewirkt haben. Selbst wenn ein entsprechender Anspruch b...