Verfahrensgang
LG Neuruppin (Aktenzeichen 32 O 227/19) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 02.06.2020 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az.: 32 O 227/19, teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.228,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2019 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom ...2019 in K... auf der ... Straße entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergehen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.822,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird hinsichtlich des vom Landgericht zuerkannten Feststellungsanspruchs sowie bezüglich des auf den nicht angefochtenen Zahlungsausspruch des Landgerichts in Höhe von 11.556,40 EUR entfallenden Zinsanspruch verworfen; im Übrigen wird das weitergehende Rechtsmittel zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von materiellem Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom ...2019 auf der .... Straße in K... in Anspruch sowie auf Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche Schäden, die dem Kläger in Zukunft aus dem Verkehrsunfall entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergehen. Zu dem Unfall kam es, weil der Versicherungsnehmer der Beklagten auf das verkehrsbedingt haltende Motorrad des Klägers auffuhr. In der Berufungsinstanz ist dabei die vollständige Haftung der Beklagten für die Unfallschäden unstreitig. Streit besteht über die Höhe der Reparaturkosten und insoweit insbesondere über das Vorliegen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses der Beklagten sowie über die Erstattungspflicht der Beklagten hinsichtlich der dem Kläger entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit am 02.06.2020 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 32.913,37 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.822,96 EUR jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2019 bzw. seit dem 09.01.2020 zu zahlen und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden, die in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom ... 2019 in K... auf der ... Straße entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergehen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 32.913,37 aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG i.V.m. einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis zu. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 09.05.2019 auf die Aufforderung des Klägers vom 29.04.2019 angegeben, sie werde für die unfallbedingten Schäden am Fahrzeug dem Grunde nach aufkommen. Dies stelle ein Anerkenntnis dem Grunde nach dar. Nachfolgend habe die Beklagte unter dem 24.05.2019 eine teilweise Abrechnung vorgenommen und mitgeteilt, dass sie gegenüber der Werkstatt die Übernahme der Reparaturkosten bestätigen werde. Hierin liege ein Anerkenntnis der Schadenshöhe, da der Beklagten zu diesem Zeitpunkt das vom Kläger eingeholte Schadensgutachten bereits bekannt gewesen sei. Die Beklagte sei deshalb mit der Geltendmachung sämtlicher Einwendungen und Einreden ausgeschlossen, die ihr bei Abgabe der Erklärung bekannt gewesen seien oder mit denen sie zumindest gerechnet habe. Dies umfasse die erhobenen Einwendungen. Die Beklagte nehme insoweit lediglich eine neue Wertung der ihr bereits zuvor bekannten Tatsachen vor. Schließlich sei auch der Feststellungsantrag im Hinblick auf einen Anspruch auf Erstattung des Nutzungsausfalls und der Mehrwertsteuer, die erst bei Vornahme der Reparatur anfalle, begründet. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 29.06.2020 zugestellte Urteil mit am 24.07.2020 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung bis zum 21.09.2020 mit an diesem Tage eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Beklagte bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag einschließlich der Beweisangebote, hält aber Einwendungen gegen den Schadensersatzanspruch dem...