Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 31.05.2022, Az. 13 O 247/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert wird für beide Instanzen - hinsichtlich der ersten Instanz unter Abänderung der Streitwertentscheidung des Landgerichts Potsdam - auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Prämienanpassungen und diesbezügliche Auskunfts- wie auch Folgeansprüche im Rahmen einer privaten Krankenversicherung.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Berufungsgründe sind nicht gegeben; die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen nicht eine andere - für die Klägerin günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Entgegen der Ansicht des Landgerichts erfüllt die "Stufenklage", die die Klägerin auch in der Berufungsinstanz weiterverfolgt, nicht die Voraussetzungen des § 254 ZPO, was aber im Ergebnis nichts ändert.
§ 254 ZPO regelt einen privilegierten Sonderfall der objektiven Klagehäufung. Die Stufenklage ermöglicht die Verbindung eines auf Auskunft gerichteten Klageantrags mit einem noch unbezifferten bzw. noch unbestimmten Leistungs- und/oder Feststellungsantrag. Bei dem zunächst unbezifferten Feststellungsantrag kann es sich auch um eine Zwischenfeststellungsklage handeln (vgl. hierzu allgemein BGH, Urt. v. 27.11.1998 - V ZR 180/97, WM 1999, 746). Die einstweilige Befreiung von der Bezifferungspflicht des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO setzt jedoch voraus, dass die auf erster Stufe begehrte Auskunft als bloßes Hilfsmittel (nur) der konkreten Bestimmung des Leistungsanspruchs dient. Sie kommt daher nicht in Betracht, wenn die Auskunft der Beschaffung von sonstigen Informationen über die Rechtsverfolgung des Klägers dienen soll (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 18.04.2002 - VII ZR 260/01, NJW 2002, 2952, 2953 und vom 29.03.2011 - VI ZR 117/10, NJW 2011, 1815 Rn. 8 jeweils m.w.N.; hierzu insgesamt auch OLG Nürnberg, Endurt. v. 14.03.2022 - 8 U 2907/21, BeckRS 2022, 7415 Rn. 17).
So liegt der Fall jedoch hier: Die von der Klägerin begehrte Auskunft dient ersichtlich der erstmaligen Prüfung, ob, wie und wann in den Jahren 2012, 2014 und 2017 überhaupt Beitragsanpassungen erfolgt sind und infolgedessen ein möglicher Anspruch gegen die Beklagte bestehen könnte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass als Einzelelement des Auskunftsantrags die Höhe der Anpassungen unter Benennung der Tarife gefordert wird. Insoweit handelt es sich um einen unselbstständigen Teil des Antrages, was daran deutlich wird, dass auch bei Kenntnis der Höhe weiterhin der Anspruchsgrund unklar bliebe. Denn auch bei Kenntnis des Erhöhungsbetrages wäre eine Prüfung der formalen Rechtmäßigkeit nicht möglich (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 34, juris, m.w.N.). Die Voraussetzungen des § 254 ZPO gelten in dieser Fallkonstellation nicht (vgl. hierzu schon Senat, Urt. v. 14.04.2023 - 11 U 233/22, Rn. 5 ff.; Beschl. v. 04.05.2022 - 11 U 239/21; s.a. OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.11.2022 - 12 U 305/21, Rn. 34 ff.; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11.10.2022 - 1 U 171/21, Rn. 43 ff.; OLG Dresden, Beschl. v. 09.08.2022 - 6 U 799/22, Rn. 4 ff.; OLG Nürnberg, Urt. v. 14.03.2022 - 8 U 2907/21, Rn. 31 ff., juris). Auch der klägerische Vortrag, wonach sich aus einer vorgerichtlichen Korrespondenz der Prozessbevollmächtigten mit der Beklagten ergebe, dass diese offengelegt habe, dass es Beitragsanpassungen in den jeweiligen Jahren in diesen Tarifen tatsächlich gegeben habe, es mithin nicht um das "Ob", sondern allein um das "Wie" gehe, greift nicht durch. Denn die Klägerin will mit dem Auskunftsanspruch gleichwohl in Erfahrung bringen, ob sie überhaupt Ansprüche bzw. konkret welche Ansprüche sie wegen der von ihr behaupteten, nicht der Begründungspflicht des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Prämienanpassungen gegen die Beklagte hat. Es hängt damit nicht nur allein die Bezifferbarkeit des erhobenen Feststellungs- und Leistungsanspruchs von der begehrten Auskunft ab, sondern ob ihr solche Ansprüche konkret überhaupt zustehen. Der Auskunftsanspruch umfasst gerade auch die für die behauptete Unwirksamkeit der Prämienanpassungen maßgeblichen Erkenntnisse und diejenigen Fakten, die für den Feststellungs- und Leistungsanspruch maßgeblich sind, nämlich wann überhaupt welche Beitragsanpassung vorgenommen und welche Informationen der Klägerin dabei übermittelt worden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Stufenklage gemäß § 254 ZPO nicht erfüllt (zutreffend etwa auch OLG Oldenburg, Urt. v. 01.09.2022 - 1 U 143/21).
Die als solche unzulässige Stufenklage ist inde...