Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 20.11.2020, Az. 11 O 459/18, abgeändert.
2. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 9.436,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin 37 % und die Beklagten 63 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
6. Wert des Berufungsverfahrens: 14.872,68 EUR
Gründe
I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Forderungen aus der Übernahme der anteiligen Kreditraten für das Hausgrundstück R... in B... für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2017 geltend.
Die Klägerin war die Ehefrau des Herrn U... M..., der am 18.08.2014 verstarb. Die Beklagte zu 1 war dessen Schwester, der Beklagte zu 2 ist der Ehemann der Beklagten zu 1.
Der Erblasser erstellte am 20.11.2011 ein handschriftliches Testament, über dessen Auslegung die Parteien sich streiten. Wegen des Inhalts des Testaments wird auf die Anlage K 1, Blatt 13 ff Bezug genommen.
Auf Antrag der Beklagten zu 1 und 2 erließ das Amtsgericht Bad Freienwalde am 24.10.2014 einen Erbschein, der die Beklagten zu 1 und 2 als Erben des Verstorbenen zu je 1/2 auswies. Mit Beschluss vom 16.11.2017 zog das Amtsgericht Bad Freienwalde den Erbschein auf Antrag der hiesigen Klägerin wegen Unrichtigkeit ein. Hierbei ging das Nachlassgericht angesichts der bekannten Wertverhältnisse davon aus, dass die Beklagten jedenfalls nicht Miterben zu je 1/2 geworden sind, wobei es offen ließ, ob die Beklagten überhaupt Miterben oder lediglich Vermächtnisnehmer sind. Gegen den Einziehungsbeschluss legten die Beklagten keine Beschwerde ein. Die Klägerin beantragte im Anschluss daran einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen, da der Antrag nicht den Anforderungen des § 352 FamFG entsprach. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags hat der Senat mit Beschluss vom 04.03.2019 (3 W 5/19) zurückgewiesen, da die Beschwerde nicht begründet worden ist und die erforderlichen Nachweise auch im Beschwerdeverfahren nicht erbracht worden sind.
Der Erblasser, der zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments Alleineigentümer des Grundstücks war, das ursprünglich im Familienbesitz der Familie M... gestanden hatte, übertrug im Jahr 2014 (das genaue Datum ist nicht bekannt) das hälftige Miteigentum an dem Grundstück an die Klägerin.
Am 10.04.2015 wurden die Beklagten auf der Grundlage des sie als Erben ausweisenden Erbscheins vom 24.10.2014 als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen.
Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann hatten im Jahr 2007 zur Finanzierung von Aus- und Umbauarbeiten an dem Haus ein BausparSofortdarlehen bei der BHW Deutschen Bank-Bauspar AG mit der Nr. ... über eine Darlehenssumme von 80.000 EUR aufgenommen. Das Darlehen wurde mit einer Buchgrundschuld über 125.000 EUR gesichert (Anlage K 3).
In einem vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) mit dem Aktenzeichen 71 O 17/21 geführten Parallelverfahren zwischen dem Sohn der Klägerin und den Beklagten, das beigezogen war und der mündlichen Verhandlung zugrunde lag und in dem ebenfalls die Frage, wer die Erben des Erblassers sind, entscheidungserheblich war, hat das Landgericht Frankfurt (Oder) nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Vermögenswerte mit Urteil vom 23.09.2021 der Klage des dortigen Klägers stattgegeben und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, das Testament sei so auszulegen, dass der Erblasser die Klägerin als alleinige, hinsichtlich der Immobilien nach § 2113 nicht befreite Vorerbin und die Beklagten als Nacherben eingesetzt habe. Im Berufungsverfahren 3 U 111/21 hat der Senat mit Urteil vom 05.07.2022 die landgerichtliche Entscheidung abgeändert und dabei zugrunde gelegt, dass die hiesigen Beklagten Erben des Erblassers geworden sind.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe im Zeitraum zwischen dem 01.01.2015 und dem 31.12.2017 insgesamt 29.817,36 EUR mit dem Hausgrundstück verbundene Kosten, insbesondere die auf dem Grundstück lastenden Kreditraten gezahlt. Sie habe monatlich 826,26 EUR auf die Kreditraten und den Bausparvertrag gezahlt. Diese Summe setze sich zusammen aus 356,67 EUR Kreditraten für die Vorfinanzierung, 216 EUR Zahlungen auf den Bausparvertrag und 253,59 EUR für die Deutsche Bank Baufinanzierung Nr. ... . Diese Zahlungen seien den Beklagten bekannt gewesen, da sie die jährlichen Zahlungsübersichten der kreditgebenden Bank erhalten hätten.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, von diesem Betrag hätten die Beklagten die Hälfte als Gesamtschuldner zu tragen. Hierzu seien die Beklagten mit Schriftsätzen vom 14.10.2015 und 15.03.2015 zur aufgefordert worden. Hierbei hat sie sich darauf berufen, sie selbst sei Alleinerbin geworden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verur...