Verfahrensgang
LG Cottbus (Urteil vom 13.01.2015) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.01.2015 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Cottbus teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei wegen des zu vollstreckenden Betrages in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
I. Der Kläger wurde mit Beschluss des AG Cottbus vom 01.02.2012 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der G. GmbH bestellt, nachdem diese am 16.12.2011 einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hatte.
Die Schuldnerin hatte sich zuvor mit Anschreiben vom 17.11.2011 an ihre Gläubiger gewandt und unter Hinweis auf eine angespannte wirtschaftliche Situation einen "Schuldenschnitt" mit einer Quote von 42,5 Prozent vorgeschlagen.
Die Beklagte ist die vormalige Ehefrau des am 07.08.2007 verstorbenen Alleingesellschafters und -geschäftsführers der Schuldnerin und die Mutter der gegenwärtigen zwei Gesellschafter/Geschäftsführer der Schuldnerin.
Die Schuldnerin schloss am 05.04.1994 mit ihrem damaligen, inzwischen verstorbenen Geschäftsführer H. F. und dessen Ehefrau, der Beklagten, einen Vertrag über eine Pensionszusage. In diesem Rahmen wurde vereinbart, dass der Beklagten im Falle des Ablebens des Geschäftsführers eine Hinterbliebenenrente von 3.000 DM gezahlt werden sollte.
Am 10.07.2006 wurde zwischen den Parteien des Vertrages vom 05.04.1994 ein Nachtrag zu der Pensionszusage vereinbart, gemäß dem zur Sicherung der jeweiligen Versorgungsansprüche aus der Pensionszusage die Ansprüche der Schuldnerin aus zwei Rückdeckungsversicherungen der A.-AG an die Versorgungsberechtigten verpfändet wurden.
Nachdem der Tod des Geschäftsführers der Schuldnerin am 07.08.2007 der A.-AG bekannt geworden war, meldete sich diese bei der Schuldnerin und zahlte in der Folge den Barwert der Hinterbliebenenrente in Höhe von 247.748 EUR aus.
Am 23.04.2008 wurde bei der... Bank AG ein Wertpapierdepot im Umfang von 194.000 EUR eröffnet. Aus dem gleichzeitig eingerichteten Girokonto der Schuldnerin sollte die Beklagte monatliche Auszahlungen von 1.000 EUR erhalten.
Mit Vereinbarung vom 28.04.2008 wurde das Depotkonto nebst dazugehörigen Unterkonten zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten an diese verpfändet. Die Verpfändung wurde der... Bank AG angezeigt.
Ende des Jahres 2008 wurde die... Bank AG von der A. übernommen. Die Schuldnerin erklärte am 06.05.2009 ihre Zustimmung zur ihr angebotenen Übernahme der Geschäftsverbindung durch die A. Bank AG. Die Schuldnerin und die Beklagte vereinbarten am 09.11.2009 eine Verpfändung dieses Kontos an die Beklagte, die sie der A. Bank AG mit Schreiben vom 22.07.2011 zur Kenntnis brachte.
Die Schuldnerin beauftragte am 22.08.2011 die C. AG, von der A. AG ein Girokonto und ein Wertpapierdepot einzuziehen und dort zu löschen.
Am 12.10.2011 schlossen die Schuldnerin und die Beklagte einen Vertrag, mit dem sie unter der Überschrift "Verpfändungsvertrag vom 09.11.2009" "in Abänderung vom 12.10.2011" vereinbarten, das Guthaben und das Kontokorrentkonto bei der C. AG "im Rahmen der Pensionszusage an Frau U. F." zu verpfänden.
Der Kläger hat die Beklagte vor dem LG Cottbus auf die Erklärung des Verzichts auf alle Pfandrechte an dem Guthaben in dem Depot und dem Kontokorrentkonto sowie alle etwaigen weiteren Konten, die bei der C. AG für die Schuldnerin geführt werden, in Anspruch genommen. In der Folge hat der Kläger die Klage erweitert und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über die Beträge zu geben, die ihr seit dem 01.02.2012 aus dem Depotguthaben zugeflossen sind. Außerdem hat er die Verurteilung der Beklagten zur Auskehr der ihr zugeflossenen Beträge beantragt.
Zu den Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat mit dem am 13.01.2015 verkündeten Teilurteil die Beklagte wie beantragt verurteilt, gegenüber der C. AG den Verzicht auf alle Pfandrechte an dort geführten Konten der Schuldnerin zu erklären und Auskunft über die Beträge zu geben, die ihr aus dem bei der C. AG Depot- oder Guthabenkonten seit dem 01.02.2012 zugeflossen sind.
Die Verpfändung des Depotvertrages bei der C. AG gemäß dem Vertrag mit der Schuldnerin vom 12.10.2011 habe der Kläger wirksam gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO angefochten. Die Verpfändung sei innerhalb von drei Monaten vor Stellung des Insolvenzantrages erfolgt. Die Beklagte habe zudem keinen Anspruch auf Besicherung etwaiger Ansprüche aus der Pensionszusage der Schuldnerin gehabt. Die Schuldnerin sei zum Zeitpunkt des Verpfändungsvertrages zahlungsunfähig gewesen, wie sich aus dem an deren Glä...