Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 24.09.2021, Az. 6 O 284/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I. Der Kläger wendet sich mit seiner am 09.11.2020 eingereichten Anfechtungsklage gegen die Beschlussfassungen der Beklagten zu 1. in einer Generalversammlung am 09.10.2020. Zur Versammlung ist mit Einladung vom 18.09.2020 (Anl K4, Bl. 57) geladen worden. Mit einem im Postversand übermittelten Schreiben vom 29.09.2020 (Bl. 66) teilte die Beklagte zu 1. mit, dass Vollmachten bei der Generalversammlung nur entsprechend den Vorgaben der Satzung (§ 23 Abs. 3) ausgeübt werden könnten. Die Mitglieder wurden zugleich aufgefordert, die Bevollmächtigung in geeigneter Form nachzuweisen, damit die Voraussetzungen für die Vollmachterteilung überprüft werden könnten. Vollmachten sollten bis spätestens 06.10.2020, 17.00 Uhr vorliegen. Es wurde weiter ausgeführt, dass verspätet eingereichte oder bei der Versammlung vorgelegte Vollmachten nicht berücksichtigt werden könnten.
Der Kläger unterzeichnete am 27.10.2020 eine Erklärung, mit der er sein Geschäftsguthaben zu übertragen anbot (Anl B1, Bl. 106). Am selben Tag unterzeichnete er einen Treuhandauftrag, der die Beklagte beauftragte, sein Geschäftsguthaben auf ein noch zu bezeichnendes Mitglied zu übertragen. Das Angebot vom 27.10.2010 und der Treuhandauftrag wurden an die Beklagte zu 1. übersandt und gingen dort am 29.10.2010 ein. Mit Schreiben vom 30.10.2020 (Anl K8, Bl. 151) erklärte der Kläger, unter welchen Bedingungen sein Treuhandauftrag erteilt werden sollte und erklärte für den Fall der Nichteinhaltung seiner Bedingungen den Widerruf des Auftrages. Die Beklagte zu 1. erwiderte mit Schreiben vom 03.11.2020 (Anl K9, Bl. 154), dass der Treuhandauftrag unbedingt erteilt sei und bot an, ihn "zurückzuschicken", falls die Unwirksamkeit der von ihm gestellten Bedingungen für den Kläger nicht akzeptabel sei.
Das Angebot, das Geschäftsguthaben des Klägers zu übertragen, wurde am 09.08.2021 von dem Mitglied der Beklagten zu 1. S... T... angenommen. Dem Kläger war dies mit Schreiben vom 05.08.2021 angekündigt worden. Die Annahme des Übertragungsangebotes und die Austragung aus der Mitgliederliste durch den Vorstand am 12.08.2021 wurden dem Kläger mit Schreiben vom 12.08.2021 schriftlich mitgeteilt (Anl B1, Bl. 123).
Unter dem 11.08.2021 unterzeichnete der Kläger eine Erklärung über die Übernahme von Geschäftsguthaben bei der Beklagten zu 1. zum Nominalwert von 1.000 EUR vom Mitglied Dr. H... H....
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Einberufung zur Versammlung am 09.10.2020 sei rechtswidrig gewesen, weil der Versammlungsort W... 550 km von dem Sitz der Beklagten zu 1. in P... entfernt sei. Der Kläger hat behauptet, dass Mitglieder der Beklagten zu 1. aus H... aufgrund der Wahl des Versammlungsortes nicht an der Versammlung hätten teilnehmen können.
Ferner ist er der Auffassung gewesen, die Einschränkung der Zulassung von Stimmrechtsvollmachten sei unzulässig gewesen und zu kurzfristig vor der Versammlung angekündigt worden. Die Vollmachten zahlreicher Mitglieder seien unmittelbar vor der Versammlung zurückgewiesen worden.
Weiter hat er vorgetragen: Sämtliche Beschlüsse litten an Abstimmungsmängeln. Die zustimmenden Stimmen seien nicht ausgezählt, sondern im Subtraktionsverfahren ermittelt worden. Zu Beginn der Veranstaltung seien die anwesenden Personen und die als gültig angesehenen Stimmrechtsvollmachten gezählt worden. Es hätten sich 122 Stimmen ergeben. Bei den Abstimmungen am späten Nachmittag hätten bereits mehrere Mitglieder die Versammlung verlassen und seien abgereist. Dennoch sei die Zahl der Zustimmungen weiterhin so ermittelt worden, dass zunächst die ablehnenden Stimmen gezählt und deren Zahl dann von der Gesamtstimmenzahl in Abzug gebracht worden sei, die ungeachtet der reduzierten Zahl anwesender Mitglieder unverändert mit 122 angenommen worden sei.
An den Abstimmungen zur Entlastung des Vorstandes und der Liquidatoren sowie an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder hätten jeweils Mitglieder der zu entlastenden Organe mitgestimmt. Die Abstimmungsergebnisse seien insoweit fehlerhaft.
Die Wahlen zum Aufsichtsrat seien nicht geheim durchgeführt worden. Das gewählte Aufsichtsratsmitglied K... sei gleichzeitig als Vorstand für die ... AG tätig und unterliege einem Interessenkonflikt.
Er habe sämtlichen Beschlüssen jeweils in der Versammlung widersprochen, seine Widersprüche seien lediglich nicht protokolliert worden.
Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Einberufung und Durchführung der ordentlichen Generalve...