Verfahrensgang

LG Neuruppin (Entscheidung vom 27.10.2006; Aktenzeichen 2 O 546/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.10.2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 2 O 546/05 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der e... T... GmbH & Co. KG (Insolvenzschuldnerin) von den Beklagten die Erstattung von Geldbeträgen nach den Grundsätzen der Gesellschafterhaftung für eigenkapitalersetzende Darlehen.

Die Beklagten waren als Kommanditisten zu je 100.000,00 DM an der Insolvenzschuldnerin beteiligt. Persönlich haftende Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin war die e... T... Verwaltungs GmbH. Die Beklagten waren zu je 25.000,00 DM am Stammkapital der Komplementärin beteiligt und außerdem deren Geschäftsführer.

Die G...bank eG stellte der Insolvenzschuldnerin am 07.12.1995 einen Kontokorrentkredit in Höhe von 1.000.000,00 DM und am 24.02.1998 ein weiteres Darlehen in Höhe von 200.000,00 DM zur Verfügung. Als Sicherheiten bestellt wurden u. a. die jeweiligen Kontoguthaben auf dem Konto Nr. 7232807002 in Höhe von mindestens 200.000,00 DM, die jeweiligen Kontoguthaben auf dem Konto Nr. 7232804208 in Höhe der Kreditinanspruchnahme, jeweils der letztrangige Teilbetrag von 910.000,00 DM von Bürgschaften beider Beklagten über jeweils 1.710.000,00 DM. Ferner erfolgte die Sicherungsübereignung des Fuhrparks sowie die Bestellung diverser anderer Sicherheiten (Bl. 12 ff. d. A.). Der Grund für die Verbürgung der Beklagten in Höhe von insgesamt 1.710.000,00 DM waren weitere Kredite; unter anderem ein Kredit auf dem Konto 80500 mit einem Betrag von 37.321,83 DM, auf dem Konto 805700 mit einem Betrag von 163.050,00 DM, auf dem Konto 805719 mit einem Betrag von 375.000,00 DM und auf dem Konto 805026 mit einem Betrag von 126.652,00 DM. Die Salden wurden dem Jahresabschluss per 31.12.1995 entnommen.

Die Insolvenzschuldnerin erwirtschaftete von 1996 bis 1998 Verluste, im Jahr 1996 4.650 DM, im Jahr 1997 69.536 DM und im Jahr 1998 175.259 DM. Mitte 1999 kam es zu einem Liquiditätsverlust bei der Insolvenzschuldnerin. Sie stellte ihren Geschäftsbetrieb im Juni 1999 ein und kündigte ihre Arbeitnehmer zum 31.8.1999.

Die Beklagten führten mit der B... ...bank, Rechtsnachfolgerin der G...bank eG, Verhandlungen über den Kreditrahmen. Mit Schreiben vom 16.07.1999 (Bl. 95 d. A.) teilte die B... ...bank der Insolvenzschuldnerin mit, dass die Kreditlinie für den Kontokorrentkredit von 800.000,-- DM auf 568.000,00 DM ermäßigt werde, im Gegenzug gab die Bank die bislang als Sicherheit dienenden Festgeldguthaben frei.

Die Beklagten stellten für die Insolvenzschuldnerin am 6.8.1999 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nachdem der Kläger unter dem 1.11.1999 ein Gutachten (Bl. 48-61 d. A.) erstattet hatte, in dem er bei der Insolvenzschuldnerin Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit feststellte, eröffnete das Amtsgericht Neuruppin mit Beschluss vom 3.11.1999 (Bl. 9 d. A.) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Komplementärin der Insolvenzschuldnerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 20.03.2000 mangels Masse abgelehnt (Bl. 10 d. A.).

Am 28.12.1999 meldete die B... ...bank eG Darlehensforderungen in Höhe von insgesamt 643.194,78 DM (328.860,27 EUR) zur Insolvenztabelle an. Das erste Darlehen vom 07.12.1995 (neue Konto-Nr.: 84814560003) valutierte mit 482.899,53 DM, das weitere Darlehen vom 24.02.1998 (neue Konto-Nr.: 8481456011) valutierte mit 160.295,25 DM. Der Kläger stellte diese Forderungen zur Tabelle fest. Insgesamt betragen die zur Tabelle festgestellten Forderungen 599.050,65 EUR.

Mit Schreiben vom 04.02.2004 teilte die B... ...gesellschaft dem Kläger mit, die ehemalige Forderung der B... ...bank sei durch Gläubigerwechsel nunmehr auf die B... B...gesellschaft übergegangen.

Die weiteren für die Bankkredite gewährten Sicherheiten wurden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwertet. Der Kläger zahlte aufgrund der Sicherungszession an die B... B...gesellschaft am 9.11.2000 45.664,72 EUR, am 14.6.2001 14.528,81 EUR und am 18.2.2003 100.000,00 EUR, mithin insgesamt einen Betrag in Höhe von 160.193,53 EUR. Aus der weiteren Verwertung von sicherungsübereigneten Vermögensgegenständen der Insolvenzschuldnerin zahlte der Kläger am 31.1.2000 83.314,73 EUR und am 6.2.2001 1.858,.32 EUR, mithin einen Gesamtbetrag von 85.173,05 EUR an die B... B...gesellschaft. Mit Wertstellun...

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