Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 09.11.2006; Aktenzeichen 14 O 76/06) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. November 2006 - Az.: 14 O 76/06 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 348.190,77 EUR
Tatbestand
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten geltend. Der Schaden soll nach ihrem Vorbringen in dem Entgang einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente bestehen, weil die Beklagte die entsprechende Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG versäumt hat. Hilfsweise stützt die Klägerin ihren Anspruch hinsichtlich eines Teilbetrages von 40.000,00 EUR darauf, dass die Beklagte von der Annahme eines entsprechenden Vergleichsangebotes der G.-Versicherungen vom 28.04.2003 (Bl. 57 d. A.) deswegen abgeraten haben soll, weil sich eine höhere Forderung gegen die Versicherung würde durchsetzen lassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass die G.-Versicherungen mit Schreiben vom 08.05.2002, wie sich aus dem Schreiben der Versicherung an die Klägerin vom 26.06.2002 (Bl. 162, 164 d. A.) ergibt, den Rücktritt vom Versicherungsvertrag wegen falscher Angaben erklärt hat. Die ärztliche Stellungnahme, aus der sich die behaupteten Falschangaben zu dem Gesundheitszustand des Versicherten nach Auffassung der Versicherung ergeben sollen, stammt vom 02. Mai 2002 und ist bei der Versicherung am 07. Mai 2002 eingegangen (Bl. 183 ff d. A.).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, zwar liege eine Pflichtverletzung der Beklagten wegen des Versäumens der Klagefrist vor, der Klägerin sei aber ein ersatzfähiger Schaden nicht entstanden. Die Versicherung sei wirksam von dem Versicherungsvertrag zurückgetreten, weil die Klägerin bzw. die versicherte Person medizinische Fragen in dem Antragsformular falsch beantwortet hätten. Der Rücktritt sei nicht wegen fehlenden Verschuldens (§ 16 Abs. 3 VVG) ausgeschlossen. Der Rücktritt sei ebenfalls nicht durch eine Verletzung der der Versicherung obliegenden Risikoprüfungspflicht ausgeschlossen. Darüber hinaus seien in dem Antrag auf Abschluss des Vertrages falsche Angaben zu dem Einkommen des Versicherten aus dem Gewerbebetrieb gemacht worden. Die Versicherung sei dadurch von ihrer Leistungspflicht frei geworden. Aus dem behaupteten Abraten vom Abschluss des Vergleichs sei der Klägerin ein Schaden nicht entstanden. Aufgrund der vorprozessual gewechselten Schriftsätze sei der Klägerin die Risikolage bekannt gewesen. Jedenfalls sei anzunehmen, dass dann, wenn die Beklagte Kenntnis von der vorvertraglichen Insolvenz des Versicherten besessen hätte, zu dem Abschluss des Vergleiches geraten hätte. Es sei auch nicht ersichtlich, dass aus einer Pflichtverletzung wegen behaupteten Abratens vom Vergleich der Klägerin Nachteile entstanden seien, weil es bereits an einem materiell-rechtlichen Anspruch auf eine Zahlung fehle.
Gegen das ihr am 20. November 2006 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) hat die Klägerin mit am 18. Dezember 2006 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und, nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, mit am 19. Februar 2007 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens macht die Klägerin insbesondere geltend, aus dem angefochtenen Urteil ergebe sich hinsichtlich des zeitlichen Aspektes nicht hinreichend deutlich, welche Fragen zu dem Gesundheitszustand nicht zutreffend beantwortet worden seien. Das Landgericht habe in verfahrensfehlerhafter Weise das Vorbringen zu den Einkommensverhältnissen des Versicherten in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 27. Oktober 2006 nicht berücksichtigt. Daraus ergebe sich, dass zu den Vermögensverhältnissen keine falschen Angaben gemacht worden seien. Jedenfalls sei ein Schaden deswegen entstanden, weil die Beklagte, die über die Vermögensverhältnisse des Ehemannes der Klägerin unterrichtet worden sei, von der Annahme des Vergleichsangebotes über 40.000,00 EUR abgeraten habe.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 09. November 2006 - Az.: 14 O 76/06 -