Normenkette
VVG § 22; BGB § 123
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Aktenzeichen 2 O 4/01) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Wiesbaden vom 31.5.2001 (Az.: 2 O 4/01) wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 102.258,37 Euro zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Wert der Beschwer übersteigt 20.000 Euro.
Tatbestand
Die Klägerin – von Beruf Krankenschwester – stellte am 22.10.1997 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin einen Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung. Versicherte Person war ihr Ehemann, der den Antrag mitunterzeichnete. Bei einer Versicherungssumme von 200.000 DM in den ersten drei Jahren des Versicherungsvertrages sollte der jährliche Bruttobetrag 969 DM betragen. Als Versicherungsbeginn war der 1.11.1997 vorgesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag vom 22.10.1997 (Bl. 24 ff. d.A.) Bezug genommen.
Nach Unterzeichnung des Versicherungsantrages wurde der Ehemann der Klägerin noch am 22.10.1997 wegen einer intracerebralen Blutung bei hypertensiver Krise in die neurologische Abteilung der RWTH A. eingeliefert und operiert. Anschließend wurde er am 12.11.1997 in das St. A. Krankenhaus verlegt, wo er bis zum 5.12.1997 stationär behandelt wurde. Am 9.12.1997 wurde seitens des A.-Krankenhauses der Arztbericht an Herrn Dr. S. übersandt, welchen der Ehemann der Klägerin als seinen Hausarzt angegeben hatte.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte im Rahmen der Gesundheitsprüfung eine Stellungnahme von Dr. S. angefordert, was sie dem Ehemann der Klägerin mit Schreiben vom 30.10.1997 mitteilte; auf das weitere Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 6.11.1997 (Bl. 57 d.A.) wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 19.11.1997 erinnerte sie Dr. S. an die Übersendung des Berichts und unterrichtete mit Schreiben gleichen Datums den Ehemann der Klägerin hiervon. Mit Schreiben vom 11.12.1997 informierte sie den Ehemann der Klägerin, dass der Arztbericht noch immer nicht vorliege. Der Bericht von Dr. S. vom 10.11.1997 – auf dessen Inhalt (Bl. 56 d.A.) Bezug genommen wird – ging schließlich am 22.12.1997 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein. Mit Schreiben vom 19.1.1998 – auf dessen Inhalt (Bl. 52 d.A.) Bezug genommen wird – verwies die Rechtsvorgängerin der Klägerin darauf, dass sie den Bericht von Dr. S. angefordert und die ihr vorliegenden Gesundheitsunterlagen geprüft habe, aber noch aktuelle Leberwerte benötige. Dr. S. übersandte am 22.4.1998 das angeforderte Attest, auf dessen Inhalt (Bl. 87 f. d.A.) Bezug genommen wird. Daraufhin forderte die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Schreiben vom 27.4.1998 von der Klägerin die Zustimmung zu einem erhöhten Versicherungsbeitrag – nämlich von 1.778 DM brutto jährlich –, welche die Klägerin am 4.5.1998 erteilte. Der Versicherungsschein – auf dessen Inhalt (Bl. 9 d.A.) Bezug genommen wird – wurde schließlich am 18.5.1998 ausgestellt. Auf Anfrage der Rechtsanwältin der Klägerin erläuterte die Rechtsvorgängerin der Beklagten nachträglich mit Schreiben vom 19.5.2000 – auf dessen Inhalt (Bl. 53 d.A.) Bezug genommen wird – die Gründe für die lange Bearbeitungsdauer.
Am 25.11.1999 erlitt der Ehemann der Klägerin einen generalisierten Krampfanfall und verstarb am Folgetag im Krankenhaus; auf den Arztbericht vom 14.1.2000 (Bl. 59 f. d.A.) wird Bezug genommen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten lehnte mit Schreiben vom 23.2.2000 – auf dessen Inhalt (Bl. 61 f. d.A.) Bezug genommen wird – ihre Leistungspflicht ab und erklärte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in Hinblick darauf, dass die Klägerin die Operation ihres Ehemannes wegen jener Hirnblutung nicht mitgeteilt hatte. Auf die zuvor von der Beklagten eingeholte ärztliche Stellungnahme von Dr. S. vom 1.2.2000 (Bl. 54 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, bereits aufgrund des Schreibens vom 19.1.1998 habe sie annehmen dürfen und müssen, dass der Beklagten der stationäre Aufenthalt ihres Ehemannes bekannt gewesen sei. Allein dieser Umstand habe den geforderten Risikozuschlag gerechtfertigt. Der Hausarzt Dr. S. habe den Bericht des Krankenhauses an die Beklagte weitergeleitet (Beweis: Zeuge Dr. S.). Selbst wenn er dies nicht getan haben sollte, könne diese schuldhafte Pflichtverletzung nicht ihr zugerechnet werden. Für sie sei jedenfalls nicht erkennbar gewesen, dass der Hausarzt die Rechtsvorgängerin der Beklagten nur unvollständig unterrichtet habe. Dieser sei auch die Hypertonie bekannt gewesen (Beweis: Zeuge Dr. S).
Der Hinweis auf die Verpflichtung, auch nach Antragstellung Veränderungen des Gesundheitszustandes mitzuteilen, erfolge nur versteckt. Die Erklärung unter der Überschrift „Verantwortlichkeit” stelle eine überraschende Klausel dar.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 200.000 DM ne...