Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 22.11.2018, Az. 2 O 133/17, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Cottbus sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf bis zu 230.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Kläger nimmt die beklagte Bank auf Rückabwicklung von zwei für den Erwerb einer privat genutzten Immobilie geschlossenen und grundschuldgesicherten Verbraucherdarlehen (im Folgenden: D1 und D2; vgl. Anlagen K1 und K2, Bl. 26 ff. und 82 ff. d.A.) nach Erklärung des Widerrufs seiner auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen in Anspruch (vgl. Anlagen K3/K4/K5/K6, Bl. 62 ff. d.A.).
Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf das hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge und der weiteren tatsächlichen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1ZPO), insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unbegründet, weil die Widerrufserklärungen nicht mehr rechtzeitig erfolgt seien. Die Beklagte könne sich hinsichtlich des Darlehensvertrages D1 auf die Gesetzlichkeitsfiktion der verwendeten Widerrufsinformation berufen, da diese dem seinerzeit geltenden Muster in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 EGBGB in der vom 30.07.2010 bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung entsprochen habe. Die dem im August 2011 geschlossenen Darlehensvertrag beigefügte Widerrufsinformation sei deshalb ordnungsgemäß und die zweiwöchige Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 BGB a.F. zur Zeit der Widerrufserklärung bereits abgelaufen gewesen. Soweit die Beklagte in der Widerrufsinformation eine mit einem Sternchen gekennzeichnete Fußnote eingefügt habe (vgl. Anlage K1, Bl. 32 d.A.), habe diese mit dem Hinweis auf Telekommunikationspreise im Fest- und Mobilfunknetz keine relevante inhaltliche Bearbeitung des Mustertextes bewirkt. Es sei auch die in der Widerrufsinformation zum Beginn der Frist enthaltene Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB (a.F.) samt beispielhaft gemachten Angaben ordnungsgemäß, insbesondere dem Deutlichkeitsgebot genügend gewesen. Ebenso seien alle vom Kläger insoweit als fehlend gerügten Pflichtangaben im Vertragstext enthalten, insbesondere dort die Vertragsart als Immobiliendarlehen in der Form eines Annuitätendarlehens sowie die mit unbestimmter Dauer angegebene Vertragslaufzeit den Umständen nach zutreffend bezeichnet. Auch eine Pflicht zur Übernahme der in dem gesetzlichen Muster enthaltenen Gestaltungshinweise zu Nr. 8. a) und 8. d) habe entgegen der Auffassung des Klägers nicht bestanden, da jene lediglich für weitere im Vertrag angegebene Geschäfte im Sinne des § 359a BGB (a.F.) einschlägig gewesen seien, die der Verbraucher mit einem Unternehmer und einem Darlehensgeber in einem Dreipersonenverhältnis abgeschlossen habe, was auf die vom Kläger insofern angeführte Sicherungszweckvereinbarung zur im Darlehensvertrag von ihm verlangten Grundschuldbestellung aber nicht zutreffe. Soweit das dem Darlehensvertrag D1 beigefügte Europäische standardisierte Muster (im Folgenden auch: ESM) eine zusätzliche Widerrufsbelehrung enthalten habe (vgl. Anlage K1, Bl. 79 d.A.), komme es darauf nicht an, da es sich dabei lediglich um eine vorvertragliche Information gehandelt habe.
Bei dem anderen KfW-refinanzierten Darlehensvertrag D2 habe es sich hingegen von vornherein nicht um ein Verbraucherdarlehen gehandelt, sondern um ein sogenanntes Förderdarlehen, für das aufgrund der Bereichsausnahme des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB in der vom 30.07.2010 bis 12.06.2014 geltenden Fassung ein für Verbraucherkredite geregeltes Widerrufsrecht nicht vorgesehen gewesen sei. Der Darlehensvertrag D2 erfülle auch die daran als Förderdarlehen zu stellenden Anforderungen, weil er im Vergleich zu dem Darlehen D1 mit Blick auf Zinssatz, Abruffrist, tilgungsfreie Anlaufzeit und die Möglichkeit einer vorzeitigen Rückführung insgesamt günstigere Bedingungen aufgewiesen habe. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte auch das für diesen - ebenfalls im Postweg zustande gekommenen - (Fernabsatz-)Vertrag zutreffende Muster zur Widerrufsinformation gemäß Anlage 1 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB in der ab dem 23.02.2011 geltenden Fassung verwendet.
Gegen das am 22.11.2018 verkündete Urteil und seinem Prozessbevollmächtigten am 28.11.2018 zugestellte Urteil des Landgerichts hat der Kläger mit Anwaltsschriftsatz am 27.12.2018 Berufung eingelegt (Bl. 434 ff. d.A.).
Er ist der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die von der Beklagten erteilten Widerrufsinformationen ordnungsgemäß seien. D...