Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 1 O 196/18) |
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das am 07.09.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen 1 O 196/18) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.
3. Dieses Urteil und das am 07.09.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (1 O 196/18) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Darlehensvertrages, der von den Klägern widerrufen wurde.
Die Kläger schlossen mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten im August 2013 zur Umschuldung eines Immobilienkaufs unter der Vorgangs-Nr. ~9 einen Darlehensvertrag über einen Nennbetrag von 150.000 EUR (Anlage K1, Blatt 9 der Akte). Dabei vereinbarten die Parteien einen bis 30.06.2023 gebundenen Sollzinssatz in Höhe von 2,85 % pro Jahr. Das Darlehen wurde durch eine Briefgrundschuld besichert, eingetragen an dem Anwesen Straße, Nr., PLZ, Ort.
In Ziffer 9 der Vertragsurkunde heißt es unter der Überschrift "Sicherheiten, Verträge, Versicherungen" unter anderem wie folgt (Blatt 10 der Akte):
"Der Darlehensnehmer hat zusätzlich folgende Verträge, insbesondere Versicherungen, abzuschließen oder nachzuweisen:
Wohngebäudeversicherung (Feuer-, Leitungswasser-, Sturm-, Hagel- und Elementarschäden) für das Wohngebäude in Ort, Straße, Nr.."
Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unterhielten die Kläger bereits eine Gebäudeversicherung, die sie abgeschlossen hatten, ohne dass die Beklagte in den Abschluss oder die Vermittlung eingebunden gewesen wäre.
Unter Ziffer 11 des Darlehensvertrages erteilte die Beklagte Informationen zum Widerrufsrecht der Kläger und den Widerrufsfolgen (Blatt 11 der Akte). Hinweise auf etwaige Auswirkungen eines Widerrufs des Darlehensvertrages auf den im Vertrag aufgeführten Versicherungsvertrag enthielt die Widerrufsinformation nicht.
Wegen der Gestaltung und der Einzelheiten der Widerrufsinformation wird auf Blatt 11 der Akte verwiesen.
Insbesondere findet sich am Ende der Widerrufsinformation folgende Angabe:
"Der Darlehnsnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann."
Einbezogen in den Vertrag waren darüber hinaus die Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen der Beklagten (Blatt 13 - 16 der Akte). In diesen heißt es, soweit streitgegenständlich relevant, wie folgt:
"Ziff. 2 Aufrechnungsbefugnis:
Der Kreditnehmer kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind."
"Ziff. 24 Abbedingung von § 193 BGB:
≪im Vertrag ausgeführt≫"
Die Kläger zahlten ab dem 30.12.2013 monatliche Raten von zunächst 700 EUR sowie ab dem 01.05.2017 bis zum 01.11.2017 monatlich 325 EUR. Im Dezember 2017 lösten sie das Darlehen vorfristig unter Zahlung einer von der Beklagten verlangten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 11.509,94 EUR ab.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26.01.2018 (Bl. 26 der Akte) widerriefen die Kläger die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Vertragserklärungen und forderten die Beklagte unter Fristsetzung auf den 16.02.2018 zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung sowie Zahlung von Nutzungsersatz in Höhe von 1.153,00 EUR auf.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der Widerruf sei wirksam, weil die Widerrufsfristen des § 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. in Ermangelung einer ordnungsgemäßen Belehrung über ihr Widerrufsrecht nie zu laufen begonnen hätten. Die Beklagte habe fehlerhaft die gesetzlich geforderten Belehrungspflichten beim Vorliegen "anzugebender" Geschäfte nicht eingehalten. Bei der gemäß Ziffer 9 des Darlehensvertrages genannten - abzuschließenden oder nachzuweisenden - Gebäudeversicherung handele es sich um ein Geschäft im Sinne des § 359a Abs. 1 BGB a.F., weshalb auch insoweit über die Folgen eines Widerrufs hätte belehrt werden müssen.
Zudem habe die Beklagte fehlerhaft über die Länge der Widerrufsfrist informiert, da § 193 BGB in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten abbedungen wurde. Aufgrund der unmittelbaren Wirkung dessen auf § 355 Abs. 2 BGB werde von der verbraucherschützenden Regelung zur Widerrufsfrist abgewichen. Hierüber hätten die Kläger informiert werden müssen.
Schließlich sei die Widerrufsinformation fehlerhaft, da Ziffer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein (partielles) Aufrechnungsverbot beinhalte, was dem Verbraucher suggeriere, dass er im Falle des Widerrufs nicht die Aufrechnung mit seinen Ansprüchen gegen die Ansprüche der Bank erklären könne, was ihn von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten könne. Damit sei die Möglichkeit der effektiven Ausübung des Widerrufsrechts nicht gegeben und der Verbraucher sei nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert worden.
Der Widerruf sei auch nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt; alleine die v...