Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam vom 26.09.2017, Az. 6 O 498/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist.
Gründe
Eine Berufung ist offensichtlich unbegründet, wenn für jeden Sachkundigen ohne längere Nachprüfung erkennbar ist, dass die vorgebrachten Berufungsgründe das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen können, und weiteres zulässiges Vorbringen des Berufungsklägers, das der Berufung zum Erfolg verhelfen könnte, nicht zu erwarten ist (vgl. Musielak/Voit/Ball, ZPO 14. Aufl. § 522 Rn. 21). So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat den Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 12.06.2017 zu Recht als unzulässig verworfen. Das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Die Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil begann mit der am 21.06.2017 wirksam erfolgten Zustellung des Versäumnisurteils an den Beklagten zu laufen und lief gemäß § 339 Abs. 1 ZPO bis einschließlich 04.07.2017. Der erst am 18.07.2017 per Telefax beim Landgericht eingegangene Einspruch des Beklagten war demnach verspätet, so dass das Landgericht den Einspruch zu Recht gemäß § 341 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig verworfen hat.
Die Zustellung des Versäumnisurteils an den Beklagten durch Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO mittels Einlegung in den zum Geschäftsraum des Beklagten gehörenden Briefkasten war wirksam. Die Zustellung ist durch die von dem Obergerichtsvollzieher K... am 21.06.2017 ausgefüllte Zustellungsurkunde (Bl. 115 der Akten) nachgewiesen. Bei der Zustellungsurkunde handelt es sich um eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO, die den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen begründet, im vorliegenden Fall die fehlende Möglichkeit der Übergabe des Versäumnisurteils und die Einlegung in einen zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche geeignete Vorrichtung am 21. Juni 2017. Zwar kann der Beweis der Unrichtigkeit geführt werden (§§ 418 Abs. 2 ZPO). Der Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert jedoch den vollen Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehens, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine objektive Falschbeurkundung belegt. Notwendig ist der volle Beweis in der Weise, dass die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen ist (vgl. BGH NJW 2006, 150, 151; BGH NJW 1990, 2125). Bloße Zweifel an der Richtigkeit der beurkundeten Feststellung genügen nicht (vgl. OLG Köln OLGR 2008, 469). Diesen ihm obliegenden Vollbeweis vermag der Beklagte nicht zu führen.
Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob die vorgelegten schriftlichen Erklärungen der Frau K... V... vom 31.07.2017 (Bl. 154 d.A.) und der Frau Ke... Z... vom 01.08.2017 (Bl. 155 d.A.) als Beweisangebot auf Vernehmung der die eidesstattlichen Versicherungen abgebenden Personen als Zeuginnen auszulegen sind. Selbst wenn man dies bejahen wollte, wären diese Beweisangebote unerheblich, da mit dem angebotenen Zeugenbeweis nicht die Möglichkeit, dass die Angabe des Obergerichtsvollziehers K..., er habe das Versäumnisurteil in den zum Geschäftsraum des Beklagten gehörenden Briefkasten eingelegt, richtig ist, vollständig ausgeschlossen werden kann. Selbst wenn die Zeugin V... bekunden können sollte, dass sie das Versäumnisurteil (wann genau?) aus ihrem Briefkasten entnommen und aufgrund von Umzugsvorbereitungen vergessen habe, es an den Beklagten weiterzuleiten, vermag dies nicht den Gegenbeweis zu führen, dass die Angaben des Obergerichtsvollziehers K... in der Zustellungsurkunde vom 21.06.2017 unrichtig sind, weil damit nicht die Möglichkeit ausgeschlossen wird, dass der Beklagte selbst den Umschlag mit dem Versäumnisurteil aus seinem Briefkasten entnommen und in den Briefkasten der Familie V... eingeworfen hat. Die Angaben der als Zeugen angebotenen Frau Z... sind ohnehin unergiebig, da diese zu dem Verbleib des Versäumnisurteils auch in ihrer schriftlichen Erklärung keine Angaben macht. Ebenso wenig ist die eidesstattliche Versicherung des Beklagten vom 1.8.2017 geeignet, den Gegenbeweis zu erbringen, da der Beklagte selbst zur Frage einer Zustellung am 21.06.2017 aus eigener Kenntnis keine Angaben machen kann. Es erscheint auch wenig nachvollziehbar, dass dem Obergerichtsvollzieher K..., dem die örtlichen Verhältnisse aufgrun...