Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam vom 26.09.2017, Aktenzeichen 6 O 498/16, wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 305.887,29 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Beseitigung von Mängeln an dem Bauvorhaben ...weg 51 in ...S... in Anspruch.
Das Landgericht hat den Beklagten mit Versäumnisurteil vom 12.06.2017 zur Zahlung von 229.415,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2017 verurteilt und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, auch über die bisherige Kostenschätzung in Höhe von 229.415,47 EUR hinausgehenden notwendigen und erforderlichen Kosten zur Beseitigung der geltend gemachten Mängel zu zahlen sowie den Beklagten verurteilt, an die Klägerin die Kosten anwaltlicher außergerichtlicher Rechtsverfolgung in Höhe von 8.330,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2017 zu zahlen. Gegen das Versäumnisurteil hat der Beklagte mit einem am 18.07.2017 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt. Auf den gerichtlichen Hinweis, dass der Einspruch verfristet sei, hat der Beklagte mit am 01.08.2017 eingegangenem Schriftsatz erneut Einspruch eingelegt und hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist beantragt.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Einspruch des Beklagten als unzulässig verworfen. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 04.10.2017 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 03.11.2017 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel mit Schriftsätzen vom 02.01.2018 und vom 04.01.2018, eingegangen jeweils am gleichen Tage, begründet.
Mit der Berufung macht der Beklagte geltend, das Landgericht habe seinen Einspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen. Die Frist zur Einlegung des Einspruches habe erst am 04.07.2017 mit Zustellung des Versäumnisurteils an den Prozessbevollmächtigten begonnen, so dass der mit Schriftsatz vom 18.07.2017 eingelegte Einspruch fristgerecht innerhalb der Einspruchsfrist eingelegt worden sei. Eine wirksame Zustellung des Versäumnisurteils an den Beklagten persönlich sei am 21.06.2017 nicht erfolgt. Er habe erstinstanzlich den Gegenbeweis, dass die in der Zustellungsurkunde beurkundeten Vorgänge unrichtig seien, angetreten, indem er ausreichend substantiiert vorgetragen habe, dass der Gerichtsvollzieher das Versäumnisurteil nicht in seinen Briefkasten, sondern in den Briefkasten der Mieterin eingelegt habe, die ihm das Versäumnisurteil erst am 27.07.2017 übergeben habe. Er habe ferner vorgetragen, dass das Grundstück G... 15 in T... mit einem Einfamilienhaus bebaut sei, das von einer Familie mit zwei Kindern bewohnt werde. Er habe ausgeführt, dass er selbst die ebenfalls im Hause befindliche Einliegerwohnung bewohne, sich vor dem Grundstück zwei Briefkästen unmittelbar nebeneinander befänden und es in der Vergangenheit mehrfach zu vertauschten Zustellungen gekommen sei. Zum Beweis dieser behaupteten und darüber hinaus unbestritten gebliebenen Tatsachen habe er unter anderem eine eidesstattliche Versicherung der Mieterin angeboten. Diesen Beweisantritt habe das Landgericht zu Unrecht unbeachtet gelassen. Dabei habe es verkannt, dass der Gegenbeweis auch mit den Mitteln des Freibeweises geführt werden könne. Darüber hinaus sei im Angebot der Glaubhaftmachung zugleich der Beweisantrag auf Vernehmung der Mieterin als Zeugin zu sehen. Zumindest hätte das Landgericht ihn darauf hinweisen müssen, dass es die Glaubhaftmachung nicht als hinreichend ansehe, und ihm unter Fristsetzung Gelegenheit zur Behebung des Mangels geben müssen.
Das Landgericht habe zudem gegen das Gebot des fairen Verfahrens verstoßen, indem es den Prozessbevollmächtigten nicht darauf hingewiesen habe, dass die Zustellung des Versäumnisurteils an den Beklagten persönlich bereits veranlasst worden sei. Ohne einen gerichtlichen Hinweis auf die bereits in Gang gesetzte Zustellung sei der Prozessbevollmächtigte in dem Glauben gelassen worden, dass nur an ihn zugestellt worden sei. Bei einem rechtzeitigen Hinweis auf die laufende Zustell...