Leitsatz

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat grundsätzlich eine Beschlusskompetenz hinsichtlich des Einbaus von Brand- und Rauchmeldern im Bereich eines Sondereigentums.

 

Fakten:

Die Wohnungseigentümer beschlossen die Erweiterung der bestehenden Brandmeldeeinrichtung. In diesem Zusammenhang sollten Brandmelder im jeweiligen Sondereigentum installiert werden. Dieser Beschluss wurde letztlich erfolglos angefochten. Zwar fehlt den Eigentümern die Beschlusskompetenz für Regelungen zur Verwaltung des Sondereigentums. Die beanstandete Brandmeldeanlage, mithin auch die Brandbeziehungsweise Rauchwarnmelder in den Sondereigentumseinheiten, gehören hingegen zu den Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Eigentümer dienen und auch aus diesem Grund gemeinschaftliches Eigentum sind. Ihr Zweck ist darauf gerichtet, als Sicherheitsvorkehrung der Gesamtheit der Eigentümer - und nicht nur dem jeweiligen Sondereigentümer - einen sicheren Gebrauch der Wohnung und der Wohnanlage zu gewährleisten. Ein etwa im Sondereigentum ausbrechender Brand macht nicht an den Grenzen des Sondereigentums halt, sondern gefährdet auch das Gemeinschaftseigentum. Für die rechtliche Qualifizierung ist es unbeachtlich, dass sich Brandmelder innerhalb des räumlichen Bereichs des Sondereigentums befinden. Von daher besteht auch die Beschlusskompetenz der Eigentümer zur Erweiterung der Brandmeldeanlage / zum Einbau von Brandmeldern.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.07.2008, 20 W 325/06

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung. Nur weil sich bestimmte Gegenstände, die der Wohnanlage insgesamt dienen und daher im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, zwangsläufig im Sondereigentum befinden, fehlt der Eigentümergemeinschaft selbstverständlich nicht die Kompetenz, entsprechende Beschlüsse über den Einbau derartiger Gegenstände im Sondereigentum zu fassen.

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