Rz. 128

Nachdem die Passiva bezahlt sind und das restliche Gesellschaftsvermögen aufgeteilt wurde, beruft der Liquidator die Gesellschafterversammlung zur abschließenden Rechnungslegung ein, Art. 1108 CC. Über die Prüfung der Rechnungslegung der Liquidatoren befinden die Gesellschafter mit einfacher Mehrheit, Art. 1076 Abs. 3 i.V.m. Art. 1071 Abs. 7 CC. Die Beendigung des Liquidationsstadiums erfolgt durch Gesellschafterbeschluss mit ¾-Mehrheit, Art. 1109, 1076 Abs. 1 i.V.m. Art. 1071 Abs. 6 CC. Die Gesellschaft erlischt mit Eintragung des Gesellschafterbeschlusses im zuständigen Register, Art. 1109 CC. Der Abschluss der Liquidation führt zur Löschung der Gesellschaft im Register, Art. 51 § 3 CC. Die Verpflichtungen der Gesellschafter erlöschen nach Abschluss der Liquidation, Art. 1053 i.V.m. Art. 1001 CC. Indessen kann ein unberücksichtigt gebliebener Gläubiger nach Abschluss der Liquidation von jedem Gesellschafter Befriedigung aus dem aufgeteilten Vermögen verlangen, Art. 1110 CC.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?