Jan Curschmann, Daniel Coelho Moreira
Rz. 8
Anders als im deutschen Recht bedarf der Gesellschaftsvertrag einer Limitada keiner notariellen Beurkundung. Die Limitada wird errichtet durch übereinstimmenden, schriftlichen Willensakt der Gesellschafter. Der Gesellschaftsvertrag muss – neben der Unterschrift der Gesellschafter – die Unterschriften zweier Zeugen sowie eines beim brasilianischen Ordem dos Advogados (OAB – Brasilianische Rechtsanwaltskammer) zugelassenen Rechtsanwalts tragen. Die Gesellschafter müssen bei der Unterzeichnung nicht persönlich anwesend sein; Vertretung durch Bevollmächtigte ist ausreichend. Die Echtheit der Unterschrift des Vollmachtgebers auf der Vollmachtsurkunde muss notariell beglaubigt sein. Handelt es sich bei dem Gesellschafter um eine (ausländische) juristische Person, so bedarf es eines Nachweises der Existenz des Unternehmens und der Vertretungsberechtigung der handelnden Personen, bei einem deutschen Unternehmen also in der Regel eines beglaubigten, mit Apostille versehenen Handelsregisterauszugs. Diese Dokumente müssen durch einen in Brasilien vereidigten Übersetzer ins Portugiesische übersetzt und beim zuständigen Registro de Titulos e Documentos am Sitz der Limitada registriert werden.
Rz. 9
Die Limitada muss unter Überreichung des Gesellschaftsvertrags und ergänzender Dokumente beim Handelsregister (Junta Comercial) des Bundeslandes, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, angemeldet werden. Hat die Limitada weitere Niederlassungen, so ist auch bei den dort zuständigen Handelsregistern eine Anmeldung erforderlich. Das muss binnen 30 Tagen ab Datum des Gesellschaftsvertrags geschehen (Art. 998, 1151 § 1 CC). Die Eintragung im Handelsregister hat für die Begründung der Rechtspersönlichkeit der Limitada konstitutive Wirkung (Art. 1150, 985 CC), und zwar – falls die Anmeldung binnen der 30-Tages-Frist erfolgt – mit Rückwirkung auf das im Gesellschaftsvertrag angegebene Datum (Art. 1151 § 2 CC). Solange die Eintragung nicht erfolgt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften der Vorgesellschaft (Sociedade em Comun, Art. 986 ff. CC); für Verpflichtungen, welche die Gesellschafter im Namen der Limitada in diesem Stadium eingegangen sind, haften sie gesamtschuldnerisch und unbeschränkt (Art. 990 CC).
Rz. 10
Die fehlerhafte Gründung der Limitada kann innerhalb von drei Jahren ab Veröffentlichung und Eintragung im zuständigen Register angefochten werden, Art. 45 § 1 CC. Wurde die Gründung wirksam angefochten, kann jeder Gesellschafter die Auflösung der Limitada durch Urteil beantragen, Art. 1053 i.V.m. Art. 1034 Abs. 1 CC.