21. Selbstbehalt des Verpflichteten
21.1 Dem Unterhaltspflichtigen muss nach Abzug der Unterhaltsansprüche von seinem Einkommen der Selbstbehalt (Eigenbedarf) verbleiben.
21.2 Notwendiger Selbstbehalt
Für Eltern gilt gegenüber minderjährigen Kindern und privilegiert volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze der Inanspruchnahme.
Er beträgt:
- 1.160 EUR beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen,
- 960 EUR beim nicht erwerbstätigen Pflichtigen.
Hierin sind Kosten des Wohnbedarfs (Warmmiete, d.h. Miete einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung) in Höhe von 380 EUR enthalten.
Unter den Voraussetzungen des § 1603 Abs.2 Satz 3 BGB verbleibt dem Unterhaltspflichtigen der angemessene Selbstbehalt.
21.3 Angemessener Selbstbehalt
21.3.1 Der Selbstbehalt beträgt gegenüber (nicht privilegierten) volljährigen Kindern in der Regel 1.400 EUR.
Hierin sind Kosten der Unterkunft (Miete einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung) in Höhe von 550 EUR enthalten.
21.3.2 Bei Ansprüchen aus § 1615 l BGB ist der Selbstbehalt in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 1 BGB und dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 2 BGB liegt.
Er entspricht damit dem eheangemessenen Selbstbehalt (vgl. Nr. 21.4.) und beträgt in der Regel 1.280,00 EUR, beim nicht Erwerbstätigen 1.180,00 EUR.
Hierin sind Kosten der Unterkunft (Miete einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung) in Höhe von 490 EUR enthalten.
21.3.3 Der Selbstbehalt gegenüber Eltern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung des angemessenen Unterhalts vorrangig Berechtigter; er beträgt mindestens 2.000 EUR (einschließlich Warmmiete von 700,00 EUR), wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt, bei Vorteilen des Zusammenlebens in der Regel 45 % des darüber hinausgehenden Einkommens.Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.600,00 EUR (einschließlich Warmmiete von 600,00 EUR).
Hierin sind Kosten der Unterkunft (Miete einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung) in Höhe von 480 EUR enthalten.
Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt, Urteil v. 28.7.2010 - XII ZR 140/07 - (FamRZ 2010, 1535) wird hingewiesen.
21.4 Eheangemessener Selbstbehalt
Gegenüber Ehegatten gilt grundsätzlich der eheangemessene Selbstbehalt. Er ist sowohl beim Trennungsunterhalt als auch beim Scheidungsunterhalt in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen und notwendigen Selbstbehalt liegt; er beträgt regelmäßig 1.280,00 EUR, beim nicht Erwerbstätigen 1.180,00 EUR (vgl. BGH, FamRZ 2009, 307).
Hierin sind Kosten der Unterkunft (Miete einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung) in Höhe von 490,00 EUR enthalten.
21.5 Der Selbstbehalt kann im Einzelfall angemessen abgesenkt oder erhöht werden.
22. Bedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
Ist der Unterhaltspflichtige verheiratet, wird für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten der (fiktive) eheangemessene Unterhaltsbedarf angesetzt, allerdings unter Beachtung der folgenden im Regelfall geltenden Mindestsätze:
22.1 bei Unterhaltsansprüchen von nachrangigen geschiedenen Ehegatten oder Elternteilen nach § 1615 l BGB: 1024,00 EUR;
- falls nicht erwerbstätig: 944,00 EUR
22.2 bei Unterhaltsansprüchen volljähriger, nicht privilegierter Kinder: 1.120 EUR;
22.3 bei Unterhaltsansprüchen der Eltern (s. o. Ziffer 21.3.3)oder Enkeln: mindestens 1.600 EUR.
23. Bedarf des vorrangigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten
Der Mindestbedarf des vom Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten beträgt:
23.1 gegenüber anderen nachrangigen geschiedenen Ehegatten: 1.280 EUR
23.2 gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern: 1.400 EUR
23.3 gegenüber Ansprüchen von Eltern und Enkeln: 2.000 EUR.
24. Mangelfall
24.1 Reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur Deckung seines eigenen notwendigen/angemessenen Eigenbedarfs und zur Erfüllung der Unterhaltsansprüche mehrerer gleichrangiger Unterhaltsberechtigter nicht aus, ist die nach Abzug des Eigenbedarfs des Pflichtigen verbleibende Verteilungsmasse anteilig auf alle gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Unterhaltsansprüche (Einsatzbeträge) zu verteilen.
24.2 Einsatzbeträge im Mangelfall
24.2.1 Der für minderjährige und privilegiert volljährige Kinder (§ 1603 Abs.2 Satz 2 BGB) einzusetzende Bedarf entspricht dem Zahlbetrag nach der jeweiligen Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.
24.2.2 Bei getrenntlebenden / geschiedenen Ehegatten und bei dem mit dem Pflichtigen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten sowie für den Berechtigten nach § 1615 l BGB sind die jeweiligen (...