Normenkette

§ 21 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 139 BGB

 

Kommentar

1. Der Anschluss einer Eigentumswohnanlage an das Breitbandkabelnetz unter gleichzeitiger Beseitigung der vorhandenen Gemeinschaftsantenne stellt bei Berücksichtigung der damit verbundenen Kosten auch im Hinblick auf die Reparaturkosten (Verhältnis der Instandhaltungskosten zu den Umrüstungskosten hier DM 8.000,- zu DM 22.000,-) keine Instandsetzungsmaßnahme dar, sondern eine bauliche Veränderung.

2. Der Ersatz einer defekten Gemeinschaftsantennenanlage durch einen Breitbandkabelanschluss kann dann als ordnungsgemäße Instandhaltung bzw. Instandsetzung angesehen werden, wenn die Reparaturkosten für eine defekte Gemeinschaftsantenne den Kosten für den Breitbandkabelanschluss annähernd entsprechen.

3. Grundsätzlich ist es in entsprechender Anwendung von § 139 BGB denkbar, einen Beschluss der Wohnungseigentümer teilweise für unwirksam zu erklären.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Celle, Beschluss vom 11.01.1988, 4 W 194/87= DWE 2/88, 66).

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