Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Bauliche Veränderung oder ordnungsgemäße Insandsetzung durch Breitbandkabelanschluss?

 

Verfahrensgang

AG Buxtehude (Aktenzeichen 9 II 25/85)

LG Stade (Aktenzeichen 2 I 580/86)

 

Tenor

Die weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 15. Juli 1987 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens – einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Antragsteller – tragen die Antragsgegner.

Beschwerdewert: 10.000 DM.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind Eigentümer einer Wohnungseigentumsanlage, zu der sieben Gebäudeblöcke mit zwei Gemeinschaftsantennen gehören. Die Gemeinschaftsantenne, die die Häuser Nr. 4 bis 34 versorgt, ist reparaturbedürftig; der voraussichtlich Reparaturaufwand beträgt ca. 8.000 DM. Die Gemeinschaftsantenne für die übrigen Häuser arbeitet zur Zeit einwandfrei.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 19.11.1985 hatten die Miteigentümer u. a. darüber zu entscheiden, ob unter Beseitigung der vorhandenen Gemeinschaftsantennenanlage alle Wohnungen an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost angeschlossen werden sollten. Nach Erörterung der damit für den Empfang verbundenen Veränderungen, der Reparaturbedürftigkeit einer Gemeinschaftsantenne und der damit jeweils verbundenen Kosten beschlossen die Wohnungseigentümer mit 43 gegen 17 Stimmen, daß der Verwalter mit der Deutschen Bundespost einen Vertrag über die Installation eines Breitbandkabelanschlusses abschließen und „die vorhandene Antennenanlage” im Zusammenhang damit demontiert werden solle.

Gegen diesen Beschluß haben die Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Amtsgericht hat den Beschluß für ungültig erklärt, das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der weiteren sofortigen Beschwerde – deren Zurückweisung die Antragsteller beantragen – begehren die Antragsgegner die Änderung des angefochtenen Beschlusses.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die angefochtene Entscheidung ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers – der unterlassenen mündlichen Verhandlung – aufzuheben. Zwar soll nach § 44 Abs. 1 WEG auch im Beschwerdeverfahren das Landgericht mit den Beteiligten in der Regel mündlich verhandeln; eine Abweichung davon bedarf deshalb einer Begründung. Dieses Versäumnis beanstanden die Antragsgegner aber letztlich ohne Erfolg; denn sie haben nicht aufgezeigt, daß der angefochtene Beschluß darauf beruht, daß also entscheidungserhebliche Tatsachen noch hätten geklärt werden können oder Möglichkeiten für eine gütliche Einigung bestanden hätten. Die Beschwerdeentscheidung befaßt sich dementsprechend auch allein mit streitigen Rechtsfragen, deren vergleichsweise Beilegung nach dem im Verfahren gezeigten unversöhnlichen Verhalten der Beteiligten nicht zu erwarten war.

2. Das Landgericht hat mit überzeugender Begründung, die auch gegenüber dem Vorbringen der weiteren Beschwerde Bestand hat, ausgeführt, daß der Anschluß an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost unter Beseitigung der vorhandenen Gemeinschaftsantennenanlage bei Berücksichtigung der damit verbundenen Kosten auch im Hinblick auf die notwendigen Reparaturkosten für die vorhandene Antennenanlage nicht als Instandsetzungsmaßnahme im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG angesehen werden kann. Die angefochtene Entscheidung steht insoweit in Übereinstimmung mit der vom Senat in seiner Entscheidung vom 5.4.1986 vertretenen Auffassung (4 W 30/86, Nds. Rpfl. 1986, 173), die – soweit ersichtlich – auch in der Literatur Zustimmung gefunden hat (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 6. Aufl., § 22 Rdn. 13; Bielefeld, Der Wohnungseigentümer, S. 283).

Entgegen der von den Antragsgegnern vertretenen Auffassung hat das Landgericht auch nicht seine Aufklärungspflicht verletzt, wenn es den Kostenaufwand für die tatsächlich erforderlichen Reparaturmaßnahmen mit ca. 7.500 DM bis 8.000 DM beziffert hat. Diese Beträge beruhen auf einem von dem Verwalter eingeholten Kostenvoranschlag und betreffen die Kosten für die Instandsetzung einer der beiden Gemeinschaftsantennen, die die Häuser Nr. 4 bis 34 versorgt und reparaturbedürftig ist. Hinsichtlich der anderen Gemeinschaftsantenne, die die Häuser Nr. 36 bis 48 versorgt, bestand auch nach dem Vortrag der Antragsgegner in den Vorinstanzen kein aktueller Reparaturbedarf; Insoweit wurde lediglich erwähnt, daß die postamtliche Genehmigung 1989 auslaufe. Das aber bedeutet noch nicht eine Erneuerungsbedürftigkeit der Anlage mit einem Kostenaufwand von weiteren ca. 8.000 DM. Das Landgericht hat deshalb zutreffend dem aktuellen Reparaturaufwand von maximal 8.000 DM die Kosten für den Breitbandkabelanschluß von nunmehr mehr als 22.400 DM gegenübergestellt (17.000 DM für Umstellungsarbeiten durch die Firma …, 5.400 DM für den Anschluß durch die Post – insoweit war das Angebot befristet bis zum 31.12.1985); außerdem erhöhen sich die monatlichen Teilnehmergebühren. Die unsubstantiierte ...

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