Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Beschluss über Verkabelung
Beteiligte
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des Landgerichts … vom 05.12.1988 – 6 T 130/88 – und des AG … vom 14.10.1988 – 1 UR II 36/88 WEG – aufgehoben.
Der Beschluß der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft … in … vom 08.03.1988 (Anschluß der Wohnanlage an das Breitbandkabelnetz) wird für ungültig erklärt.
Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten aller Instanzen zu tragen. Eine Erstattung der den Beteiligten in allen Instanzen erwachsenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt. Dem Antragsteller fallen die Kosten der Versäumung der Anfechtungsfrist zur Last.
Der Geschäftswert wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf DM 10.000,– festgesetzt.
Gründe
I. Die Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnanlage … … in … hat in der Wohnungseigentümerversammlung vom 08.03.1988 mit 20 von insgesamt 24 Stimmen gegen die Stimme des Antragstellers folgenden Beschluß gefaßt:
Sämtliche Wohnungen sind an das Breitbandkabelnetz anzuschließen. Der Auftrag ist an das Fernmeldeamt und an die F… lt. den vorliegenden Angeboten zu vergeben. Die Betriebskostenpauschale wird aufgrund der monatlichen Gebühren um DM 1,– pro qm und Jahr angehoben.
Der Antragsteller hat diesen Beschluß im vorliegenden Verfahren gemäß § 23 Abs. 4 WEG angefochten mit der Begründung, eine Wohnungseigentümergemeinschaft könne die Auswechslung einer intakten Gemeinschaftsantennenanlage durch den Anschluß der Wohnanlage an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost als bauliche Veränderung nach § 22 Abs. 1 WEG nur mit den Stimmen sämtlicher Wohnungseigentümer beschließen. Da es im vorliegenden Fall an einer solchen Einstimmigkeit fehle, sei der WEG-Beschluß vom 08.03.1988 über die Umrüstung der Wohnanlage auf Kabelanschluß für ungültig zu erklären. Die Antragsgegner haben demgegenüber die Auffassung vertreten, die fragliche Beschlußfassung habe lediglich der Stimmenmehrheit bedurft.
Durch Beschluß vom 14.10.1988 hat das AG … den Antrag des Antragstellers abgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das LG … mit Beschluß vom 05.12.1988 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidungen Bezug genommen. Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag auf Unzulässigerklärung des WEG-Beschlusses vom 08.03.1988 weiter. Wegen der Begründung wird auf seine Schriftsätze vom 31.01.1989 und 09.06.1989 verwiesen. Die Antragsgegner sind mit Schriftsatz vom 03.03.1989 der weiteren Beschwerde entgegengetreten.
II. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und zulässig (§§ 27, 29 Abs. 2 FGG).
Prozessual rügt die WEG-Verwalterin allerdings zu Recht ihre auf die Antragsschrift vom 08.04.1988 zurückgehende Bezeichnung als Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren. Denn da WEG-Beschlüsse nur von den Wohnungseigentümern gefaßt werden (§ 23 WEG), ist der WEG-Verwalter im Beschlußanfechtungsverfahren nicht Antragsgegner, sondern lediglich gemäß § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG notwendig Beteiligter. Im Rubrum des vorliegenden Verfahrens ist die WEG-Verwalterin deshalb als Beteiligte und nicht als Antragsgegnerin zu bezeichnen.
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache Erfolg und führt unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zu einer Ungültigerklärung des WEG-Beschlusses vom 08.03.1988 über den Anschluß der WEG-Anlage an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost.
1. Der WEG-Beschluß vom 08.03.1988 über den Anschluß der WEG-Anlage an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost ist mangels Zustimmung aller Wohnungseigentümer unwirksam (§§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 4 WEG).
Nach § 21 Abs. 3 WEG können die Wohnungseigentümer eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung mit Stimmenmehrheit beschließen, soweit nicht dazu eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer vorliegt. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehört auch die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG). Dagegen können bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, nur einstimmig beschlossen werden (§ 22 Abs. 1 S. 1 WEG). Allerdings ist die Zustimmung eines Wohnungseigentümers zu solchen baulichen Veränderungen und Aufwendungen dann nicht erforderlich, wenn durch die Veränderung dessen Rechte nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.
a) Der in dem angefochtenen Beschluß vorgesehene Anschluß an das Breitbandkabelnetz stellt eine bauliche Veränderung i. S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 WEG dar. Denn sie führt bei ihrer technischen Verwirklichung zu einer Auswechslung der wesentlichen Teile der Rundfunk- und Fernsehempfangseinrichtung der Wohnanlage. Die vorhandene Gemeinschaftsantennenanlage soll abgebau...