21. Selbstbehalt des Verpflichteten
21.1 Dem Unterhaltspflichtigen muss nach Abzug der Unterhaltsansprüche von seinem Einkommen der sog. Selbstbehalt verbleiben.
21.2 Für Eltern gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern gilt im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze.
Er beträgt bei nicht Erwerbstätigen 960 EUR, bei Erwerbstätigen 1.160 EUR. Hierin sind Kosten des Wohnbedarfs (Warmmiete, d.h. Miete einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung) in Höhe von 430 EUR enthalten.
21.3. Beim Verwandtenunterhalt gilt im Übrigen der angemessene Selbstbehalt.
21.3.1 Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern beträgt 1.400 EUR. Darin sind Kosten des Wohnbedarfs in Höhe von 550 EUR enthalten. Für den Selbstbehalt gegenüber bereits wirtschaftlich selbständigen Kindern gilt 21.3.3 entsprechend (BGH, FamRZ 2012, 1553).
21.3.2 Gegenüber der Mutter / dem Vater nichtehelicher Kinder entspricht der Selbstbehalt dem nach Nr. 21.4.; er beträgt somit in der Regel 1.280 EUR.
21.3.3 Gegenüber Eltern beträgt der Selbstbehalt mindestens 2.000 EUR zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens, bei Vorteilen des Zusammenlebens in der Regel 45% des darüber hinausgehenden Einkommens; darin sind Kosten des Wohnbedarfs in Höhe von 700 EUR enthalten (Warmmiete). Der angemessene Unterhalt eines mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.600 EUR; darin sind Kosten des Wohnbedarfs in Höhe von 600 EUR enthalten (Warmmiete). Vgl. dazu BGH, FamRZ 2010, 1535.
21.3.4 Für den Selbstbehalt gegenüber Enkeln gilt 21.3.3 entsprechend (BGH, FamRZ 2007, 375).
21.4 Der Selbstbehalt gegenüber getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten ist sowohl bei Erwerbstätigkeit als auch bei mangelnder Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 II BGB (960 / 1.160 EUR) und dem angemessenen Selbstbehalt nach § 1603 I BGB (1.400 EUR) liegt, in der Regel mit 1.280 EUR. Darin enthalten sind Kosten des Wohnbedarfs von 490 EUR.
21.5 Der Selbstbehalt kann im Einzelfall angemessen abgesenkt oder erhöht werden. Er soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.
22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
22.1 Der Mindestbedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bei Ansprüchen des nachrangigen geschiedenen Ehegatten beträgt 1.024 EUR.
22.2 Der Mindestbedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bei Ansprüchen nicht privilegierter volljähriger Kinder beträgt 1.120 EUR.
22.3 Zum Mindestbedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bei Ansprüchen von Eltern oder Enkeln vgl. 21.3.3 bzw. 21.3.4.
23. Bedarf des vom Pflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten
23.1 Der Mindestbedarf des vom Unterhaltspflichtigen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten bei Ansprüchen des nachrangigen geschiedenen Ehegatten beträgt 1.280 EUR.
23.2 Der Mindestbedarf des vom Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bei Ansprüchen nicht privilegierter volljähriger Kinder beträgt 1.400 EUR.
23.3 Der Mindestbedarf des vom Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bei Ansprüchen von Eltern oder Enkeln beträgt 2.000 EUR.
24. Mangelfall
24.1 Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs der im ersten Rang unterhaltsberechtigten Kinder (§ 1609 Nr. 1 BGB) und zur Deckung des notwendigen Selbstbehalts des Unterhaltsverpflichteten nicht aus, ist der nach Abzug des Selbstbehalts verbleibende Betrag auf die unterhaltsberechtigten Kinder im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge zu verteilen. Einsatzbeträge sind der jeweilige Mindestunterhalt (1. Gruppe der Düsseldorfer Tabelle) abzüglich des zu berücksichtigenden Kindergeldanteils (Zahlbetrag).
Berechnungsformel: K = V : S x 100
K = prozentuale Kürzung
V = Verteilungsmasse (Einkommen des Verpflichteten abzüglich Selbstbehalt)
S = Summe der Einsatzbeträge aller Berechtigten
24.2 Entsprechendes gilt, wenn das unter Berücksichtigung des maßgebenden Selbstbehalts zur Verfügung stehende Einkommen des Unterhaltspflichtigen für die Deckung des Bedarfs von im zweiten (§ 1609 Nr. 2 BGB) oder einem späteren Rang (§ 1609 Nr. 3 ff. BGB) Berechtigten nicht ausreicht.
24.3 Sind neben erstrangigen auch nachrangige Unterhaltsberechtigte vorhanden und reicht das unter Berücksichtigung des Selbstbehalts zur Verfügung stehende Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht zur Deckung des Bedarfs aller Berechtigen aus, so ist zunächst der Bedarf der erstrangigen Unterhaltsberechtigten zu befriedigen; dabei ist jedoch Nr. 11.2 (Bedarfskontrollbetrag) zu beachten.
24.4 Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gewonnene Ergebnis ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen.