§§ 1 - 8 Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
In den Verwaltungen des Landes Bremen und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven und den sonstigen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Lande Bremen sowie den Gerichten des Landes Bremen werden Personalvertretungen gebildet.
§ 2 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern
Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 3 Bedienstete
(1) 1Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. 2Richter sind nicht Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die Beamten und die Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe.
§ 4 Beamte
1Wer Beamter ist, richtet sich nach dem Beamtengesetz. 2Als Beamte im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Personen, die sich in der Ausbildung zum Beamten- oder Richterberuf befinden sowie Richterinnen und Richter, die außerhalb eines Gerichts tätig sind.
§ 5 Arbeitnehmer
1Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Bedienstete, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Arbeitnehmer beschäftigt werden. 2Als Arbeitnehmer gelten auch Bedienstete, die sich in einer beruflichen Ausbildung außerhalb eines Beamtenverhältnisses oder eines anderen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses befinden.
§ 6 (weggefallen)
§ 7 Dienststellen
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind
a) |
die einzelnen Behörden und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen und Gerichte und |
b) |
die in § 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. |
1Hat eine der in b) genannten Einrichtungen keine eigene Personalhoheit oder ist diese eingeschränkt, so gilt diese Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes gleichzeitig als Dienststelle des Trägers der Personalhoheit. 2Der Personalrat der Einrichtung ist insoweit gleichzeitig Personalrat dieser Dienststelle.
(2) 1Auf Antrag des Gesamtpersonalrats können Bestandteile einer Dienststelle oder mehrerer Dienststellen, mehrere Dienststellen oder Gruppen von Bediensteten von der obersten Dienstbehörde bzw. dem obersten Organ der in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Dienststellen zu Dienststellen im Sinne von Absatz 1 erklärt werden. 2Bei den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle des Gesamtpersonalrats der zuständige Personalrat, soweit kein Gesamtpersonalrat besteht. 3Im Falle der Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle.
§ 8 Leiter oder Leitung der Dienststelle
Für die Dienststelle handelt ihr Leiter oder sein ständiger Vertreter, gegebenenfalls das für die Leitung zuständige Organ.
§§ 9 - 42 Zweites Kapitel Der Personalrat
§§ 9 - 22b Erster Abschnitt Wahl und Zusammensetzung
§ 9 Aktives Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass [Bis 30.04.2019: daß] sie infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen.
(2) Als Bediensteter im Sinne von Absatz 1 gilt auch derjenige, der in der Dienststelle weisungsgebunden beschäftigt wird, selbst wenn dessen Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem fremden Arbeitgeber oder Dienstherrn besteht.
(3) 1Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat. 2Im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. 3Satz 2 gilt nicht bei Abordnung zu einem Lehrgang.
(4) Die Wahlberechtigung wird nicht dadurch unterbrochen, dass [Bis 30.04.2019: daß] der Bedienstete bei einem fremden Arbeitgeber oder Dienstherrn beschäftigt wird.
(5) 1Die in der Berufsausbildung befindlichen Bediensteten sind unbeschadet des § 22a nur bei ihrer Beschäftigungsbehörde wahlberechtigt. 2Während der Zeit einer ausschließlich theoretischen Ausbildung sind die Auszubildenden in den Ausbildungsdienststellen wahlberechtigt, denen sie vor Beginn der theoretischen Ausbildung zugewiesen waren. 3Rechtspraktikanten nach dem Bremischen Juristenausbildungsgesetz sind während ihrer Ausbildung nur zum Ausbildungspersonalrat und zum Gesamtpersonalrat wahlberechtigt.
§ 10 Passives Wahlrecht
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltage seit sechs Monaten der Dienststelle angehören oder seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sind.
(2) Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(3) Nicht wählbar sind unbeschadet des § 22a die in § 9 Abs. 5 genannten Personen.
(4) Nicht wählbar sind der Leiter der Dienststelle, sein ständiger Vertreter, die Mitglieder des für die Leitung der Dienststelle zuständigen Organs sowie Bedienstete, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.
§ 11 Ausnahmen
(1) Besteht...