(1) Kirchliche Stiftungen sind Stiftungen, deren Zweck es ist, überwiegend kirchlichen Aufgaben zu dienen und die
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von einer Kirche im Sinne von Artikel 61 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen, ihren Verbänden oder Einrichtungen errichtet, |
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organisatorisch mit ihnen verbunden, |
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in der Stiftungssatzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt sind oder |
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ihren Zweck nur sinnvoll in Verbindung mit einer Kirche im Sinne von Nummer 1, ihren Verbänden oder Einrichtungen erfüllen können. |
(2) Für kirchliche Stiftungen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sich nicht aus den Absätzen 3 bis 5 etwas anderes ergibt.
(3) 1Die kirchlichen Stiftungen unterliegen kirchlicher Stiftungsaufsicht durch die zuständige kirchliche Behörde. 2Sie ist im Sinne des § 83 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches auszuüben. 3Die kirchliche Behörde ist die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 84c des Bürgerlichen Gesetzbuches. 4Die Bestimmungen des Abschnitts 2 finden auf kirchliche Stiftungen keine Anwendung. 5Die kirchliche Behörde ist bei kirchlichen Stiftungen für Entscheidungen nach § 3 zuständig und ist für Satzungsänderungen im Sinne des § 85 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 85a Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches; Satzungsänderungen im Sinne des § 85 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches hat sie der Stiftungsbehörde mitzuteilen.
(4) Die Anerkennung als kirchliche Stiftung nach § 80 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie Genehmigungen und Entscheidungen gemäß den §§ 85a in Verbindung mit §§ 85 Absatz 1 und 2, 86b, 87 Absatz 3 und § 87a des Bürgerlichen Gesetzbuches bedürfen der Zustimmung der zuständigen kirchlichen Behörde.
(5) Bei kirchlichen Stiftungen ist nach § 87c Absatz 1 Satz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches anstelle des Fiskus die jeweils aufsichtführende Kirche anfallberechtigt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Stiftungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, sofern sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
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