1 Leitsatz
Gilt das Kopfstimmrecht (§ 25 Abs. 2 WEG), so hat ein Wohnungseigentümer, der Alleineigentümer eines Wohnungseigentums ist und an einem weiteren Wohnungseigentum als Miteigentümer beteiligt ist, für das ihm allein gehörende Wohnungseigentum eine Stimme. Zudem besteht eine weitere Stimme für die Mitteigentümergemeinschaft.
2 Normenkette
§ 25 Abs. 2 WEG
3 SachverhaltDas Problem
K1 und K2 sind Miteigentümer des Wohnungseigentums Nr. 1. Die Wohnungseigentümer B1 und B2 sind Miteigentümer des Wohnungseigentums des Wohnungseigentums Nr. 2. B1 ist darüber hinaus Eigentümer des Wohnungseigentums Nr. 3. B1 und B2 laden K1 und K2 zu einer Versammlung ein. Gegenstand der Versammlung soll die Wahl eines Verwalters sein. In der Versammlung, bei der K1 und K2 nicht anwesend sind, bestimmen B1 und B2 V zum Verwalter und genehmigen den Verwaltervertrag. Gegen diese Beschlüsse gehen K1 und K 2 vor. Streitig ist, wie viele Stimmen B1 und B2 haben.
4 Die Entscheidung
B1 und B2 hätten zusammen 2 Stimmen. In welchem Umfang Stimmrechte von Wohnungseigentümern bestünden, die an mehreren Wohnungseigentumseinheiten beteiligt seien, sei allerdings umstritten. Zum Teil werde vertreten, dass in einer Anlage wie die im Fall die Stimme der mehrfach berechtigten Wohnungseigentümer nur einmal zur Geltung kommen dürfe. Nach dieser Auffassung habe ein Wohnungseigentümer, der an mehreren Wohnungen berechtigt sei, ein Wahlrecht, für welche Wohnung er sein Stimmrecht ausübe. Für die andere Wohnung liege in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 5 WEG ein Stimmrechtsausschluss vor (Hinweis auf Bassenge, FS Seuß, 1987, S. 33, 38 ff.). Demgegenüber werde andererseits die Auffassung vertreten, dass ein Eigentümer, der Alleineigentümer eines Wohnungseigentums sei und darüber hinaus Bruchteilseigentümer eines weiteren Wohnungseigentums, 1 Stimme für das ihm allein gehörende Wohnungseigentum habe und darüber hinaus eine Mitstimmberechtigung für das Wohnungseigentum, an dem er einen Bruchteil halte, wobei sich insoweit für dieses Wohnungseigentum die Verpflichtung zur einheitlichen Stimmabgabe aus § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG ergebe (Hinweis u. a. auf OLG Frankfurt, Beschluss v. 1.8.1996, 20 W 555/95, ZMR 1997 S. 156 und OLG Dresden, Beschluss v. 29.7.2005, 3 W 0719/05, ZMR 2005 S. 894). Diese Auffassung sei auch zutreffend. Bei einer Teilidentität sei bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht von demselben Wohnungseigentümer auszugehen, sondern von verschiedenen Eigentümern, denen auch jeweils ein Stimmrecht zustehe. Ob etwas Anderes gelte, wenn verschiedene Wohnungseigentumsrechte denselben Eigentümern mit unterschiedlichen Beteiligungsquoten gehören, bedürfe keiner Entscheidung, denn ein solcher Fall liege nicht vor. Ebenso könne dahinstehen, ob lediglich ein Stimmrecht besteht, wenn ein Alleineigentümer auch die Personenmehrheit beherrsche.
Hinweis
Grundsätzlich steht jeder Miteigentümergemeinschaft, die nicht personenidentisch mit den Eigentümern eines anderen Wohnungseigentums ist, ein eigenes Stimmrecht zu. Halten die Eheleute A und B in Bruchteilsgemeinschaft insgesamt 3 Wohnungseigentumsrechte, steht ihnen beim Kopfstimmrecht nur eine Stimme zu. Halten die Eheleute A und B in Bruchteilsgemeinschaft hingegen ein Wohnungseigentum und werden die anderen 2 Wohnungseigentumsrechte von einer aus A und B gebildeten Außen-GbR gehalten, gibt es 2 Stimmen. Halten A und B in Bruchteilsgemeinschaft zwar 3 Wohnungseigentumsrechte, sind aber C bei einem Wohnungseigentum und D bei dem anderen Wohnungseigentum jeweils weitere Miteigentümer, gibt es 3 Stimmrechte. Dasselbe gilt, wenn verschiedene Rechtsträger Eigentümer mehrerer Wohnungseigentumsrechte sind. Etwas Abweichendes gilt nicht, wenn ein Wohnungseigentümer zusätzlich an einer Gemeinschaft mehrheitlich beteiligt ist.
Ausblick WEG-Reform
Das WEMoG wird die Rechtslage nicht ändern.
5 Entscheidung
LG Frankfurt a. M., Urteil v. 13.2.2020, 2-13 S 133/19