Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Schadenersatzforderung einer in Bruchteilsgemeinschaft mit anderen Gemeinschaften stehenden Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Verwalter (Spielplatzbetreuung)
Normenkette
§ 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG, § 278 BGB, § 432 BGB, §§ 741ff. BGB
Kommentar
1. Den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehende Ansprüche gegen den Verwalter kann ein einzelner Wohnungseigentümer gerichtlich nur aufgrund eines (ermächtigenden) Eigentümerbeschlusses geltend machen (vgl. BGH Z 106, 222; 115, 253; BayObLG, WM 89, 352).
Diese Einschränkung gilt allerdings nicht, wenn der Anspruch den Wohnungseigentümern nicht in dieser Eigenschaft, sondern als Mitgliedern einer Bruchteilsgemeinschaft zusteht, die sich aus den Eigentümern mehrerer Wohnungseigentümergemeinschaften zusammensetzt.
Im vorliegenden Fall handelte es sich um mehrere Gemeinschaften, denen ein gemeinsamer Kinderspielplatz gehörte, wobei alle Gemeinschaften durch den gleichen Verwalter betreut wurden. Die Schadenersatzforderung einer Gemeinschaft aus dieser Bruchteilsgemeinschaft gem. §§ 741ff. BGB wegen eigenmächtiger Hausmeisterbeauftragung zum Streichen der Spielgeräte und auf Entfernung und Neuersatz von Spielgeräten wurden damit abgelehnt. Ein solcher Anspruch sei im Rechtssinne unteilbar, da er allen Gemeinschaften nur gemeinsam zustehe und nur mit befreiender Wirkung auch gegenüber allen Mitgläubigern geleistet werden könnte ( § 432 Abs. 1 BGB). Auf die Frage der Pflichtverletzung des Verwalterhandelns bei Auftragserteilung an den Hausmeister, auf eigene Kosten Spielgeräte neu zu streichen, komme es deshalb nicht an.
Jedenfalls seien vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass das Verhalten der Verwaltung zu einem Schaden geführt habe oder führen könnte. Ein Verwalter müsse sich auch nicht das etwaige Verschulden eines Hausmeisters anrechnen lassen, da dieser nicht Erfüllungsgehilfe des Verwalters sei ( § 278 BGB), weil der Verwalter weder eigene Pflichten wahrgenommen noch als Geschäftsführer ohne Auftrag für die Gemeinschaft gehandelt habe. Eine Hausmeisterfirma stehe allein in unmittelbaren Vertragsbeziehungen zu den Miteigentümern der Spielplatzgeräte.
2. Vorliegend hätte auch keine Wohnungseigentumssache angenommen werden dürfen; da jedoch die Vorinstanzen die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte bejaht hätten, sei das Rechtsbeschwerdegericht daran gebunden gewesen (BayObLG Z 91, 186; BGH, NJW 91, 1686).
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 04.02.1993, 2Z BR 112/92)
zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer