Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz
Verfahrensgang
AG Augsburg (Aktenzeichen 3 UR II 37/90) |
LG Augsburg (Aktenzeichen 7 T 2419/91) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 16. Oktober 1992 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage. Die Antragsgegnerin ist die Verwalterin. Den Wohnungseigentümern dieser Wohnanlage und anderer Wohnanlagen – deren Verwalterin gleichfalls die Antragsgegnerin ist – gehört gemeinsam ein Kinderspielplatz. Im November 1988 wurden die darauf aufgestellten Holzgeräte von dem für alle Wohnanlagen bestellten Hausmeister mit einem gesundheitsschädlichen Mittel neu gestrichen.
Der Antragsteller behauptet, die Antragsgegnerin habe eigenmächtig den Hausmeister veranlaßt, auf eigene Kosten die Spielplatzgeräte neu zu streichen, damit dieser sich bei den Wohnungseigentümern „Pluspunkte” verdiene. Er ist der Auffassung, die Antragsgegnerin habe dadurch ihre Pflicht schuldhaft verletzt und müsse deshalb die Spielgeräte ersetzen.
Die Wohnungseigentümer der Wohnanlage, in der der Antragsteller Wohnungseigentümer ist, faßten in der Eigentümerversammlung vom 5.3.1990 folgenden Beschluß:
Ich stimme dem Antrag von … (= Antragsteller) zu, in seinem Namen gerichtlich die Forderung der Spielplatzsanierung und Klärung der Schuldfrage gegenüber der Hausverwaltung P. fortzuführen.
Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, für die Eigentümer seiner Wohnungseigentümergemeinschaft folgende, sich auf dem Kinderspielplatz befindlichen Spielgeräte und Gegenstände zu entfernen und durch neue zu ersetzen:
1 Wippe, 1 Klettergerüst mit Schaukel und Rutsche, 1 Häuschen, 1 Tisch mit 3 Bänken, 1 Tisch mit 3 Hockern, 2 Abfalleimer, 1 Sandplatzumrandung aus Palisanderhölzern, 1 Sandplatzumrandung aus Rundhölzern und den Gehbereich aus Palisanderhölzern.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 16.5.1991 dem Antrag stattgegeben. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 16.10.1992 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Antragsteller könne den gemeinschaftlichen Schadensersatzanspruch aller Wohnungseigentümer gegen den Verwalter zwar selbständig geltend machen, da die Gemeinschaft einen entsprechenden Beschluß gefaßt habe. Ein solcher Anspruch bestehe aber nicht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zwar fest, daß der Hausmeister durch die Antragsgegnerin veranlaßt worden sei, die Holzgeräte auf eigene Kosten zu streichen, um sich bei den Wohnungseigentümern „Pluspunkte” zu verdienen. Eine Pflichtverletzung der Antragsgegnerin liege aber nicht vor. Das Streichen der Spielgeräte habe zwar einem Beschluß der Wohnungseigentümer einer der anderen Wohnanlagen widersprochen; offensichtlich hätten aber die Wohnungseigentümer nur aus finanziellen Gründen das Streichen der Spielgeräte zurückstellen wollen und nicht etwa deshalb, weil das Streichen als solches zu gefährlich sei oder wegen des Streichens der Spielplatz für eine bestimmte Zeit ausfalle. Die Auftragsvergabe, die für die Gemeinschaft nicht mit Zahlungsverpflichtungen verbunden gewesen sei, sei somit nicht zu beanstanden. Der Hausmeister sei auch nicht Erfüllungsgehilfe der Antragsgegnerin gewesen, weil diese mit Hausmeisteraufgaben oder Reparaturarbeiten nicht beauftragt gewesen sei. Der Hausmeister könne auch nicht als Verrichtungsgehilfe der Antragsgegnerin angesehen werden.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Der Antrag ist zulässig.
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein einzelner Wohnungseigentümer einen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustehenden Anspruch gegen den Verwalter nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG geltend machen kann (vgl. BGHZ 106, 222; 115, 253; BayObLG WuM 1989, 352), stellt sich hier nicht. Der umstrittene Anspruch steht nämlich nicht nur den Wohnungseigentümern der Wohnanlage zu, die den Antragsteller mit Beschluß vom 5.3.1990 zur gerichtlichen Geltendmachung ermächtigt haben (zur Wirksamkeit eines solchen Beschlusses vgl. KG WuM 1990, 180), sondern der aus den Wohnungseigentümern mehrerer Wohnungseigentümergemeinschaften bestehenden Bruchteilsgemeinschaft (§ 741 BGB). Gegen die Zulässigkeit des Antrags eines wie hier in Verfahrensstandschaft für mehrere auftretenden Mitgläubigers einer solchen Bruchteilsgemeinschaft bestehen keine Bedenken. Allerdings liegt keine Wohnungseigentumssache vor. Haben aber wie hier die Vorinstanzen die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte bejaht, ist das Rechtsbeschwerdegericht daran gebunden (BayObLGZ 1991, 186; BGH NJW 1991, 1686).
b) Der An...