Verfahrensgang
Tenor
Das Gesuch des Klägers, die Richter B, S1, F, V und S2 wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2019 - L 3 AS 2553/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
1. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil es rechtsmissbräuchlich ist. Daher ist der Senat nicht gehindert, über das Gesuch in der üblichen, nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgeschriebenen Besetzung zu entscheiden (stRspr; vgl etwa BSG vom 19.1.2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 7 RdNr 8). Nach dem Geschäftsverteilungsplan ist nur der Vorsitzende Richter B an der Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH beteiligt, weshalb das Ablehnungsgesuch gegen die übrigen Richter schon aus diesem Grund unzulässig ist. Im Hinblick auf den Richter B ist das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig, weil der Kläger hierfür allenfalls die Beteiligung an vorangegangenen Verfahren anführt. Allein die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren kann die Besorgnis der Befangenheit aber offensichtlich nicht begründen (stRspr; vgl zuletzt BVerfG vom 29.5.2019 - 2 BvR 80/19 - juris RdNr 6 mwN).
2. Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten nicht ersichtlich.
Insbesondere kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht zu. Sie ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, ein als Zweitwohnung genutztes Hausgrundstück falle nicht unter § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II und könne deshalb als Vermögen berücksichtigt werden, mit Blick auf die hierzu bereits vorliegende Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG, wonach Zweck dieser Regelung nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand ist, sondern - wie bei § 22 SGB II - allein der Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen" und als räumlicher Lebensmittelpunkt (vgl nur BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3, RdNr 13; BSG vom 18.2.2010 - B 4 AS 28/09 R - RdNr 22; BSG vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 22 RdNr 25), Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Nach Durchsicht der Verfahrensakten ist auch nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs des Klägers vom 1.8.2019 als unzulässig durch Beschluss des LSG vom 9.8.2019 unter Verkennung der hierfür geltenden Grenzen erfolgte und es ist auch nicht ersichtlich, dass das LSG in der angegriffenen Entscheidung bei der Zurückweisung der Berufung als unbegründet aufgrund der von ihm angenommenen Unzulässigkeit der Klage für den Zeitraum 27.11.2017 bis zum 30.4.2018 zu Unrecht durch Prozessurteil anstelle durch Sachurteil entschieden hat, nachdem der Kläger in dem betreffenden Verfahren ursprünglich Klage erhoben hatte mit dem Antrag, ihm Leistungen (nur) für den Zeitraum 1.11. bis 26.11.2017 zu bewilligen.
Fundstellen
Dokument-Index HI14375262 |