Verfahrensgang
SG Fulda (Entscheidung vom 10.09.2020; Aktenzeichen S 11 KR 1/17) |
Hessisches LSG (Urteil vom 23.09.2021; Aktenzeichen L 8 KR 456/20) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. September 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Das LSG hat die Berufung der Klägerin, gerichtet auf höheres Krankengeld, zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Sie macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
II
Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage bezeichnet die Klägerin die Frage, ob vor dem letzten abgerechneten Kalendermonat zugeflossene Prämien oder Provisionszahlungen bei der Ermittlung des Regelentgelts Berücksichtigung finden sollen. Inwiefern sie klärungsbedürftig und klärungsfähig in dem angestrebten Revisionsverfahren ist, lässt sich der Beschwerdebegründung jedoch nicht entnehmen. Zum einen fehlt es an einer hier erforderlichen Auseinandersetzung mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zur Bemessung von Krankengeld bei schwankendem Einkommen (vgl etwa BSG vom 5.3.2002 - B 2 U 13/01 R - sowie BSG vom 30.6.2009 - B 2 U 1/08 R - SozR 4-2700 § 47 Nr 5 zum Verletztengeld, für dessen Berechnung grundsätzlich auf diejenige des Krankengeldes nach § 47 SGB V verwiesen wird). Zum anderen legt die Beschwerde nicht dar, in welcher Höhe und gestützt worauf ihrer Ansicht nach der Klägerin höhere Leistungen hätten zugesprochen werden müssen.
Soweit die Klägerin eine "gravierende Ungleichbehandlung" sieht und einen Verstoß gegen Art 3 GG rügt, fehlt es jedenfalls an hinreichenden Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit. Wer sich auf die Verfassungswidrigkeit einer Regelung beruft, darf sich nicht auf die Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG vom 4.4.2006 - B 12 RA 16/05 B; BSG vom 16.2.2009 - B 1 KR 87/08 B; BSG vom 7.10.2020 - B 14 AS 418/19 B). Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG dargelegt werden (BSG vom 20.7.2010 - B 1 KR 10/10 B - RdNr 6). Bei Rügen eines Verstoßes gegen das allgemeine Gleichheitsgebot erfordert das ua eine Auseinandersetzung mit naheliegenden Gründen für die als Gleichheitsverstoß gerügte Differenzierung (vgl zur schlüssigen Darlegung eines Verstoßes gegen das allgemeine Gleichheitsgebot BVerfG ≪Kammer≫ vom 23.8.2010 - 1 BvR 1141/10 - SozR 4-2500 § 87 Nr 23 RdNr 15 mwN). Daran fehlt es hier.
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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Fundstellen
Dokument-Index HI15092170 |