Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 09.08.2017; Aktenzeichen L 5 KR 5127/15) |
SG Ulm (Entscheidung vom 15.10.2015; Aktenzeichen S 13 KR 830/15) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. August 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung aus einer im Mai 2014 ausgezahlten Direktlebensversicherung über 30 435,72 Euro, die ein früherer Arbeitgeber im Juni 1987 mit einer Laufzeit bis zum 1.6.2015 abgeschlossen, ein späterer Arbeitgeber übernommen und vom Kläger nach Eintritt als Versicherungsnehmer vorzeitig zum 30.4.2014 gekündigt hatte (Bescheid vom 25.6.2014, Widerspruchsbescheid vom 19.2.2015 und Bescheide vom 8.4.2015, 18.6.2015 sowie 14.9.2015). Das SG Ulm hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 15.10.2015). Das LSG Baden-Württemberg hat die Berufung zurückgewiesen und die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 14.9.2015, 7.12.2016, 22.12.2016 sowie 14.7.2017 abgewiesen. Die Kapitalzahlung sei als Leistung der betrieblichen Altersversorgung beitragspflichtig. Dem stehe weder die vorzeitige Kündigung der Direktversicherung noch die Übernahme der Eigenschaft als Versicherungsnehmer entgegen (Urteil vom 9.8.2017). Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt.
Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger misst der Frage, "wie eine auf den Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer übertragene Direktversicherung mit einer zum Übertragungszeitpunkt noch verfallbaren Anwartschaft und mit einer deshalb nach der Übertragung unbestrittene jederzeitigen Kündbarkeit im Hinblick auf die Verfügungsbeschränkungen nach § 2 Abs. 2 bis Abs. 6 BetrAVG weiterhin in das Betriebsrentengesetz eingeordnet - d.h. innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentengesetzes - fortgeführt werden kann, wenn auch der Direktversicherungsvertrag mit der Übertragung auf den Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer entsprechend des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.09.2010, Az.: 1 BvR 1660/08, Rd.Nr.: 20, - unabhängig davon, ob verfallbar oder unverfallbar - sich vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst hat", eine grundsätzliche Bedeutung bei. Damit ist schon keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert worden. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN).
Unabhängig davon wird vom Kläger lediglich behauptet, dass, aber nicht dargelegt, weshalb die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig und klärungsfähig sein sowie Breitenwirkung haben soll. Er setzt sich weder mit dem vom LSG in Bezug genommenen Urteil des Senats vom 25.4.2012 (B 12 KR 26/10 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 16) noch mit der weiteren umfangreichen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zur Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus Direktversicherungen (vgl BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 17 mwN; BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 18 ff mwN; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 10 RdNr 15 f; BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 14 f) auseinander.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11650407 |