Verfahrensgang
LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 17.03.2020; Aktenzeichen L 7 AL 81/19) |
SG Osnabrück (Urteil vom 16.07.2019; Aktenzeichen S 43 AL 155/16) |
Tenor
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. März 2020 wird als unzulässig verworfen.
Der Beigeladene hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht binnen der Frist des § 160a Abs 2 Satz 1 SGG begründet worden ist. Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
Gemäß § 160a Abs 2 Satz 1 SGG ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Das Urteil des LSG ist dem Beigeladenen am 9.4.2020 zugestellt worden. Die Beschwerdebegründungsfrist endete daher gemäß § 64 Abs 1, Abs 2 Satz 1 SGG am 9.6.2020. Eine Beschwerdebegründung ist innerhalb dieser Frist beim BSG nicht eingegangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13976005 |
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