Verfahrensgang

SG Osnabrück (Entscheidung vom 12.03.2018; Aktenzeichen S 20 AL 115/16)

LSG Niedersachsen-Bremen (Entscheidung vom 27.08.2019; Aktenzeichen L 7 AL 46/18Urt)

 

Tenor

Die Verfahren zu den Aktenzeichen B 11 AL 46/19 B bis B 11 AL 51/19 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Aktenzeichen B 11 AL 46/19 B ist hierfür das führende.

Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revisionen in den Urteilen des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. August 2019 (L 7 AL 46/18, L 7 AL 47/18, L 7 AL 51/18, L 7 AL 52/18, L 7 AL 53/18 und L 7 AL 54/18) werden als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat mit einem am 26.9.2019 beim BSG eingegangenen Fax "Beschwerde" gegen Urteile des LSG Niedersachen-Bremen vom 27.8.2019 (L 7 AL 46/18, L 7 AL 47/18, L 7 AL 51/18, L 7 AL 52/18, L 7 AL 53/18 und L 7 AL 54/18) eingelegt, die ihm jeweils am 10.9.2019 zugestellt worden waren.

Der Kläger kann jedoch, worauf er in den Rechtsmittelbelehrungen der angefochtenen Urteile hingewiesen worden ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG).

Die Rechtsmittel entsprechen daher nicht der gesetzlichen Form und sind deshalb ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13656397

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