Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. April 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 31.5.2017 zugestellten Urteil des Bayerischen LSG vom 27.4.2017 mit einem von ihm selbst verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 2.6.2017 sinngemäß Beschwerde eingelegt. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mit Beschluss vom 7.9.2017 als unzulässig verworfen, weil sie innerhalb der dreimonatigen Rechtsmittelfrist nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 S 2 iVm § 87 Abs 1 S 2 SGG; BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4).
Mit weiterem Schreiben vom 2.10.2017, beim BSG eingegangen am 19.10.2017, hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er finanziell nicht in der Lage sei, einen Prozessbevollmächtigten zu nehmen. Er hat weiter ausgeführt, er habe "einfach die finanziellen Mittel dafür nicht und hoffe sehr, dass Sie mir meine Beschwerde hiermit bearbeiten werden". Der Senat wertet dieses Vorbringen als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger nicht vorgelegt.
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist abzulehnen.
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes Voraussetzung, dass nicht nur der Antrag auf Prozesskostenhilfe, sondern auch die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem dafür vorgeschriebenen Erklärungsformular (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG ≪Kammer≫ NJW 2000, 3344). Hierüber ist der Kläger in den zutreffenden Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe im Urteil des LSG ausdrücklich belehrt worden.
Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht nachgekommen. Die Beschwerdefrist endete drei Monate nach Zustellung des Urteils, also am 31.8.2017 (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 SGG; BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4). Bis zu diesem Zeitpunkt lag weder der Antrag auf Prozesskostenhilfe noch die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers vor. Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) sind insoweit nicht ersichtlich. Die Rechtsverfolgung hat daher schon aus diesem Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Da Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO.
Fundstellen
Dokument-Index HI11520238 |