Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision
Orientierungssatz
Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ist, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen, dh mit dem gemäß § 117 Abs. 3 ZPO durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (BSG, 13. April 1981, 11 BA 46/8, BSG, 30. April 1982, 7 BH 10/82, BVerfG, 20. Oktober 1981, 2 BvR 1058/81, BVerfG, 13. April 1988, 1 BvR 392/88, BVerfG, 7. Februar 2000, 2 BvR 106/00).
Normenkette
SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 3
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Urteil vom 13.07.2016; Aktenzeichen L 6 R 192/15) |
SG Landshut (Aktenzeichen S 7 R 243/14 A) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Juli 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die erneute Revision des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Mit Beschluss vom 14.11.2016 - B 5 R 22/16 R - hat der Senat die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 13.7.2016 - dem Kläger zugestellt am 4.8.2016 - als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel der Revision gegen das genannte Urteil nicht statthaft und weder eine Auslegung der Revisionsschrift in eine statthafte Nichtzulassungsbeschwerde noch eine Umdeutung der Revisionsschrift in diesem Sinne möglich ist. Gleichzeitig hat der Senat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung des Revisionsverfahrens mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Mit Schreiben vom 24.10.2016 - eingegangen beim Bundessozialgericht (BSG) am 25.11.2016 - hat der Kläger einen Antrag auf Bewilligung von PKH "zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens" und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt sowie erneut ausdrücklich Revision gegen das Urteil des Bayerischen LSG vom 13.7.2016 eingelegt.
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 13.7.2016 wird abgelehnt.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ iVm § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Dies ist hier nicht geschehen. Insbesondere ist die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht innerhalb der dreimonatigen Beschwerdefrist, die für den Kläger mit Ablauf des 4.11.2016 endete (§ 160a Abs 1 S 2 SGG; BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4), beim BSG eingereicht worden. Zwar hat der Kläger im Schreiben vom 24.10.2016 behauptet, das "ausgefüllte Erklärungsformular" dem BSG bereits zugesandt zu haben. Dieses ist jedoch nicht beim BSG eingegangen.
Der Kläger ist in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG sowie nochmals mit Hinweisen der Geschäftsstelle des Senats und der Berichterstatterin auf das Erfordernis der Vorlage der formgerechten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ausdrücklich hingewiesen worden (vgl Schreiben vom 29.8.2016 und 13.10.2016). Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger an der rechtzeitigen Vorlage der Erklärung aus Gründen, die im Falle einer verspäteten formgerechten Beschwerdeeinlegung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) rechtfertigen könnten, verhindert war.
Mit Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die erneut vom Kläger explizit eingelegte Revision ist nicht statthaft (vgl Beschluss vom 14.11.2016 - B 5 R 22/16 R) und überdies nicht formgerecht erhoben, weil der Kläger das Rechtsmittel der Revision nur durch vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte wirksam einlegen kann (vgl § 73 Abs 4 SGG).
Die Revision ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10862607 |