Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 21.03.2018; Aktenzeichen L 13 R 616/16)

SG Augsburg (Entscheidung vom 05.09.2016; Aktenzeichen S 1 R 550/16)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. März 2018 sowie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger hat mit Schreiben vom 15.4.2018, welches am 18.4.2018 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen ist, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 14.4.2018 zugestellten Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 21.3.2018 Beschwerde eingelegt, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und zur Durchführung der Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger nicht vorgelegt.

II

1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen.

Voraussetzung der PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1, 3 und 4; BGH VersR 1981, 884; BFH/NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Letzteres ist hier nicht geschehen. Bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 14.5.2018 endete (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG, § 180 ZPO), hat der Kläger zwar den Antrag gestellt, die erforderliche Erklärung jedoch nicht innerhalb der Frist vorgelegt.

Das LSG hat den Kläger mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne eigenes Verschulden verhindert war.

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

2. Die von dem Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften entspricht. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG - außer im PKH-Verfahren - durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung wie die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde daher rechtswirksam nicht vornehmen. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ebenfalls hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen.

3. Der Antrag auf Bewilligung von PKH für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ebenfalls abzulehnen.

PKH kann nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO). Dies ist hier nicht der Fall. Wegen des Vertretungszwangs vor dem BSG (§ 73 Abs 4 SGG) kann der Kläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor diesem Gericht nicht rechtswirksam stellen.

4. Der nicht formgerecht gestellte Antrag ist folglich gleichfalls als unzulässig zu verwerfen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11799783

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge