Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Höhe der Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in der Zeit vom 1.2.2018 bis 30.6.2018.
Der Kläger ist bei der beklagten Krankenkasse freiwillig versichert und zahlte Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze. Seit 1.2.2018 bezieht er eine Altersrente der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Westfalen. Seine Beschäftigung übte er weiterhin aus. Gegen die Festsetzung der Beiträge zur GKV unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zuzüglich des von der DRV Westfalen gezahlten Beitragszuschusses (Bescheide vom 14.2.2018, 1.3.2018, 4.4.2018, Widerspruchsbescheid vom 4.7.2018) wandte sich der Kläger erfolglos mit Klage und Berufung (Gerichtsbescheid des SG Gelsenkirchen vom 25.7.2019, Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.6.2020). Das LSG hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Widerspruchsbescheid formell rechtmäßig ergangen sei; der Widerspruchsausschuss sei ordnungsgemäß zusammengesetzt gewesen. In der Sache habe die Beklagte zutreffend auf der Grundlage von § 48 SGB X die Beitragsfestsetzung mit Wirkung für die Zukunft abgeändert. Die Festsetzung der Beiträge in Höhe der Beitragszuschüsse der DRV Westfalen entspreche § 240 Abs 3 SGB V und sei nicht verfassungswidrig.
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend bezeichnet.
Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSG Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81, 82; BSG Urteil vom 24.10.1961 - 6 RKa 19/60 - BSGE 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann ein Verfahrensmangel wegen Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur geltend gemacht werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Wenn ein Verstoß gegen das Amtsermittlungsprinzip gerügt werden soll, ist darzulegen, dass ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag, mit dem sowohl das Beweismittel als auch das Beweisthema angegeben und aufgezeigt wurde, über welche Tatsachen im Einzelnen Beweis erhoben werden sollte, in der abschließenden mündlichen Verhandlung oder bei einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich zu einem Zeitpunkt, in dem feststand, dass das LSG von sich aus Ermittlungen nicht mehr durchführen würde, bis zuletzt aufrechterhalten oder gestellt worden ist (vgl BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 6; BSG Beschluss vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 51 f; BSG Beschluss vom 28.5.1997 - 9 BV 194/96 - SozR 3-1500 § 160 Nr 20 S 32 f; BSG Beschluss vom 18.12.2018 - B 12 R 37/18 B - juris RdNr 3). Dass der Kläger prozessordnungsgemäße Beweisanträge nicht nur gestellt, sondern auch bis zuletzt aufrechterhalten hätte, ist nicht dargetan. Der Vortrag, er habe massive Zweifel an der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Widerspruchsausschusses geäußert und das LSG sei seinen "diesbezüglichen" Beweisanträgen zu Unrecht nicht nachgegangen, genügt diesen Anforderungen nicht. Es fehlt auch an Ausführungen zum Inhalt der "diesbezüglichen" Beweisanträge.
Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 128 Abs 2, § 62 SGG) liegt insbesondere dann vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen, ihn also zu "erhören" (BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 8.4.2014, aaO). Der Kläger legt weder hinreichend dar, dass das LSG sein Vorbringen nicht zur Kenntnis noch dass es dasselbe nicht in seine Erwägungen einbezogen habe. Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = juris RdNr 9).
Soweit sich der Kläger auch in diesem Zusammenhang auf eine gebotene weitere Sachaufklärung beruft, wird übersehen, dass die Beschränkung der Amtsermittlungsrüge nicht durch eine Rüge der Verletzung von Vorschriften zum rechtlichen Gehör umgangen werden kann (vgl BSG Beschluss vom 31.7.2019 - B 13 R 263/18 B - juris RdNr 11 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14310865 |