Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Nichtzulassungsbeschwerde. Versäumung der Begründungsfrist. Prozessbevollmächtigter. keine Beschränkung der Vertretung auf die Beschwerdeeinlegung
Orientierungssatz
Bringt der Prozessbevollmächtigte, nachdem er Beschwerde eingelegt hat, nicht zum Ausdruck, dass er seine Vertretung auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt wissen will, so muss er die gesetzliche Frist für die Begründung der Beschwerde beachten und einhalten (vgl BSG vom 23.1.1957 - 4 RJ 230/56 = SozR Nr 10 zu § 67 SGG, vom 27.6.1975 - 10 BV 35/75 = BSGE 40, 111 = SozR 1500 § 160a Nr 8 und vom 25.11.1988 - 9 BV 196/88); anderenfalls treffen die Folgen der Fristversäumnis nach § 73 Abs 6 SGG iVm § 85 ZPO seine Mandanten (vgl BSG vom 15.12.1959 - 10 RV 750/56 = BSGE 11, 158).
Normenkette
SGG § 160a Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 2 Sätze 1-2, § 73 Abs. 6; ZPO § 85 Abs. 2
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.09.2016; Aktenzeichen L 6 AS 171/14) |
SG Koblenz (Urteil vom 24.02.2014; Aktenzeichen S 11 AS 561/12) |
Tenor
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. September 2016 werden als unzulässig verworfen.
Die Anträge der Kläger, ihnen für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts S. H. zu bewilligen, werden abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Die Kläger haben durch ihren Prozessbevollmächtigten mit einem am 21.10.2016 durch Telefax übermittelten Schriftsatz vom gleichen Tag beim BSG Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihnen am 21.9.2016 zugestellten Urteil des LSG Rheinland-Pfalz eingelegt. Mit weiterem Schriftsatz vom 21.11.2016 hat der Prozessbevollmächtigte die Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 21.12.2016 beantragt, die ihm auch gewährt wurde. Mit Schreiben vom 1.12.2016 haben die Kläger beantragt, ihnen für das Beschwerdeverfahren PKH unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Zuletzt hat der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 21.12.2016 mitgeteilt, dass die anwaltliche Vertretung auf die Einlegung der Beschwerde, die Anträge auf Verlängerung der Begründungsfrist und Bewilligung von PKH unter seiner Beiordnung beschränkt sei.
II. Die Beschwerden sind nach § 160a Abs 2 und Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der bis zum 21.12.2016 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 1 SGG).
Die Kläger waren nicht gehindert, die Begründung der Beschwerden rechtzeitig einzureichen. Sie waren bereits bei Einlegung der Beschwerden durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich keine Einschränkung der anwaltlichen Vertretungsbefugnis. Bringt aber der Prozessbevollmächtigte, nachdem er - wie hier - Beschwerde eingelegt hat, nicht zum Ausdruck, dass er seine Vertretung auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt wissen will, so muss er die gesetzliche Frist für die Begründung der Beschwerde beachten und einhalten (vgl BSG SozR Nr 10 zu § 67 SGG und SozR 1500 § 160a Nr 8; Beschluss vom 25.11.1988 - 9 BV 196/88 -, nicht veröffentlicht); anderenfalls treffen die Folgen der Fristversäumnis nach § 73 Abs 6 SGG iVm § 85 ZPO seine Mandanten (vgl BSG aaO und BSGE 11, 158, 160). Dies gilt auch im vorliegenden Fall; der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat nicht zum Ausdruck gebracht, dass seine Vertretung mit der Einlegung der Beschwerden ende. Er hat vielmehr in seinem Schriftsatz vom 21.11.2016 um Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist wegen seiner hohen Arbeitsbelastung bis zum 21.12.2016 gebeten und mit weiterem Schreiben vom 1.12.2016 die Bewilligung von PKH unter seiner Beiordnung beantragt. Daran ändert das Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 21.12.2016 nichts.
Die Anträge auf Bewilligung von PKH sind abzulehnen, da die mit den Beschwerden beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Satz 1 ZPO).
Mit der Ablehnung der PKH entfällt zugleich die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10448656 |