Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 28.09.2016; Aktenzeichen L 2 U 481/13)

SG Landshut (Aktenzeichen S 13 U 23/12)

 

Tenor

Der erneute Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. September 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts einen Notanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Senat hat durch Beschluss vom 20.12.2016 - B 2 U 9/16 BH -, dem Kläger am 7.1.2017 zugestellt, den Antrag des Klägers abgelehnt, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen LSG vom 28.9.2016 Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, weil keine hinreichende Erfolgsaussicht vorliegt. Der Kläger hat - sinngemäß - mit Schreiben vom 9.1.2017, 25.1.2017 und 6.2.2017 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 3.11.2016 zugestellten Urteil des Bayerischen LSG Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Beiordnung eines Notanwalts durch das Gericht und erneut die Gewährung von PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt.

1. Der erneute Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob nach formell unanfechtbarer Ablehnung eines PKH-Antrags ein neuer Antrag ohne Weiteres zulässig ist; jedenfalls enthält das Vorbringen des Klägers keinerlei Gründe, die die beabsichtigte Rechtsverfolgung nunmehr iS von § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO als aussichtsreich erscheinen lassen könnten.

Da der Kläger somit nach wie vor keine PKH beanspruchen kann, entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 S 1 und 2 SGG iVm § 121 ZPO.

2. Der Antrag auf gerichtliche Beiordnung eines Rechtsanwalts außerhalb des Anwendungsbereichs der PKH ist abzulehnen. Sie kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Beiordnung eines "Notanwalts" (§ 202 SGG iVm § 78b ZPO) hinreichend dargetan sind.

Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines "Notanwalts" sind nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Nach § 202 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO kann vom Gericht ein sogenannter Notanwalt bestellt werden, wenn der Beteiligte einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Sache weder mutwillig noch aussichtslos ist. Der Kläger hat schon nicht dargetan, dass er einen zur Vertretung vor dem BSG bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Nach der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte muss ein Beteiligter, der die Beiordnung eines Notanwalts begehrt, die von ihm zu seiner Vertretung ersuchten Rechtsanwälte namentlich bezeichnen (vgl BVerwG Beschluss vom 18.4.1991 - 5 ER 611/91) und deren Ablehnungsschreiben vorlegen oder sonst glaubhaft machen, in welcher Weise er Kontakt mit ihnen aufgenommen hat (vgl BSG Beschlüsse vom 3.3.1997 - 4 BA 155/96 - und vom 3.1.2005 - B 9a/9 SB 39/04 B). Dem wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Vielmehr benennt der Kläger in seinem Schreiben vom 6.2.2017 diverse Rechtsanwälte namentlich, die zu einer Vertretung zumindest vorübergehend bereit gewesen sind.

3. Die von dem Kläger privatschriftlich eingelegte - sinngemäße - Beschwerde entspricht nicht der gesetzlichen Form und ist bereits daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Eine natürliche Person kann, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden ist, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rechtswirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10571780

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge