Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Oktober 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Der Kläger begehrt im zugrunde liegenden Rechtsstreit die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Sein Antrag ist erfolglos geblieben, zuletzt hat das LSG Mecklenburg-Vorpommern seine Berufung mit Urteil vom 13.10.2021 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das Berufungsurteil ist ihm am 18.12.2021 zugestellt worden. Mit einem per Telefax am 15.1.2022 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 14.1.2022 hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt und um Übersendung der PKH-Formulare gebeten. Mit einem am 15.2.2022 per Telefax eingegangenen Schreiben vom 14.2.2022 hat der Kläger eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingereicht. Er hat mitgeteilt, erst am 15.2.2022 Kenntnis davon erhalten zu haben, dass sein Telefax vom 14.2.2022 nicht gesendet worden sei. Auch am 15.2.2022 "habe die -475 keine Übertragung ermöglicht". Erst nachdem ihm das BSG eine andere Faxverbindung genannt habe, sei das Telefax übermittelt worden.
II
Der Antrag des Klägers ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für ein Verfahren vor dem BSG PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Es fehlt schon an einer hinreichenden Erfolgsaussicht für die vom Kläger beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde. Würde ein Rechtsanwalt oder sonstiger Bevollmächtigter iS des § 73 Abs 4 Satz 1 SGG nach PKH-Bewilligung für den Kläger unverzüglich eine formgerechte Beschwerde einlegen, müsste diese als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG). Die Beschwerde wäre nicht in der vorgeschriebenen Monatsfrist seit Zustellung des LSG-Beschlusses (vgl § 160a Abs 1 Satz 2 SGG) erhoben. Eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist (vgl § 67 Abs 1 SGG) käme nicht in Betracht, weil der Kläger nicht alles ihm Zumutbare unternommen hat, um innerhalb der Beschwerdefrist PKH zu erlangen.
Dazu gehört die Einreichung des PKH-Antrags einschließlich der vorgeschriebenen Erklärung (vgl § 117 Abs 2 ZPO) vor Ablauf der Rechtsmittelfrist (stRspr aller obersten Bundesgerichte; vgl BSG Beschluss vom 24.10.2007 - B 5a R 340/07 B - SozR 4-1500 § 73a Nr 6 RdNr 5; BSG Beschluss vom 31.8.2021 - B 5 R 21/21 BH - juris RdNr 6; BGH Beschluss vom 25.4.2019 - III ZB 104/18 - juris RdNr 6, jeweils mwN). Daran fehlt es hier. Der Kläger hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist am 18.1.2022 (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG) keine Erklärung vorgelegt. Seine Erklärung ist erst am 15.2.2022 beim BSG eingegangen. Es sind auch keine Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, nach denen der Kläger ohne Verschulden an einer rechtzeitigen Vorlage der Erklärung gehindert gewesen wäre. Das LSG hatte ihn in den seiner Entscheidung beigefügten Erläuterungen zur PKH zutreffend darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Dahinstehen kann, ob es dem Kläger am 14.2.2022 aus technischen Gründen nicht möglich gewesen ist, die Erklärung per Telefax beim BSG einzureichen. Die Beschwerdefrist hat bereits am 18.1.2022 geendet, sodass auch ein Eingang am 14.2.2022 verspätet gewesen wäre.
Da dem Kläger keine PKH zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Düring Hahn Hannes
Fundstellen
Dokument-Index HI15134744 |