Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. Februar 2024 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit Urteil vom 15.2.2024 hat es das Landessozialgericht (LSG) abgelehnt, weitere Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen festzustellen und dem Kläger Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mehr als 50 vH zu zahlen. Nach Zustellung des Urteils am 1.3.2024 hat der Kläger mit Schreiben vom 26.5.2024, das am 31.5.2024 beim BSG eingegangen ist, privatschriftlich "Nichtzulassungsbeschwerde/Revision" eingelegt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass dafür "PKH erforderlich ist" und deshalb "PKH beantragt werden" müsste. Am 27.6.2024 hat er seine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe vom 24.6.2024 auf dem dafür vorgesehenen Formular nachgereicht. Der Senat fasst das Vorbringen des Klägers als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG sowie als Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts auf.
II
1. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von PKH ist abzulehnen. Voraussetzung der Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 117 Abs 4 ZPO , Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 ≪BGBl I 34≫) innerhalb der Rechtsmittelfrist beim BSG eingereicht werden(BSG SozR 1750 § 117 Nr 1, 3 und 4; BGH VersR 1981, 884 ;BFH/NV 1989, 802 ; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 2.4.2024 endete(§ 160a Abs 1 Satz 2 ,§ 64 Abs 2 und 3,§ 63 Abs 2 SGG ) , hat der Kläger weder den Antrag gestellt noch die erforderliche Erklärung vorgelegt. PKH-Gesuch und Erklärungsformular sind erst am 31.5. bzw 27.6.2024 und damit jeweils nach Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingegangen. Das LSG hat ihn in den Erläuterungen zur PKH, die dem Urteil vom 15.2.2024 angefügt waren, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch vom Kläger dargetan, dass er an der rechtzeitigen Vorlage eines formgerechten PKH-Gesuchs ohne sein Verschulden gehindert war.
Da dem Kläger PKH nicht zusteht, war auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 121 ZPO ) .
2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht der gesetzlichen Form entspricht. Er kann nicht selbst Beschwerde einlegen, sondern muss sich vor dem BSG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen(§ 73 Abs 4 SGG ) . Darauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ebenfalls hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde war daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm§ 169 SGG ) .
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der§§ 183 ,193 SGG .
Fundstellen
Dokument-Index HI16461416 |