Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die 1967 geborene Klägerin begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte lehnte ihren Antrag vom 10.1.2020 ab(Bescheid vom 27.4.2020; Widerspruchsbescheid vom 27.10.2020) . Das SG hat die dagegen gerichtete Klage nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens von H vom 9.3.2022 mit ergänzender Stellungnahme vom 27.5.2022 abgewiesen(Urteil vom 8.9.2022) . Die Berufung ist erfolglos geblieben(Urteil vom 15.12.2023) . Das LSG hat ausgeführt, dem Beweisantrag der Klägerin auf Einholung eines weiteren Gutachtens sei nicht zu folgen. Das Gutachten des Sachverständigen H erweise sich, wenngleich bisweilen etwas knapp formuliert, als in sich schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei; sein Vorgehen habe der AMWF-Leitlinie "Begutachtung psychischer und psychosomatischer Störungen" entsprochen. Die im Berufungsverfahren vorgelegten Atteste würden keine Angaben zu (weiteren) Funktions- oder Leistungsbeeinträchtigungen enthalten. Es bestehe daher weiterhin die Überzeugung, dass die Klägerin imstande sei, sechs Stunden täglich einer jedenfalls leichten Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nachzugehen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 25.3.2024 begründet hat. Zugleich hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Bevollmächtigen beantragt. Ihre Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse liegt vor.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm§ 169 SGG ) . Sie ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form begründet. Der geltend gemachte Verfahrensmangel wird nicht anforderungsgerecht bezeichnet.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) , so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die Beschwerdebegründung erfüllt die sich daraus ergebenden Anforderungen nicht.
Die Klägerin rügt eine Verletzung der Pflicht zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von Amts wegen(§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG ) , indem das LSG keine weitere Begutachtung veranlasst habe. Wird eine solche Sachaufklärungsrüge erhoben, muss die Beschwerdebegründung ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnen, dem das Berufungsgericht nicht gefolgt ist(stRspr; vgl hierzu und zu den weiteren Darlegungsanforderungen zBBSG Beschluss vom 14.4.2020 - B 5 RS 13/19 B - juris RdNr 11 ) . Ein der Prozessordnung entsprechender Beweisantrag muss die zu begutachtenden Punkte bezeichnen(vgl § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 403 ZPO ) . Im Rahmen eines Verfahrens der Erwerbsminderungsrente erfordert dies einen Beweisantrag, mit dem der negative Einfluss von weiteren, dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen behauptet und möglichst genau dargetan wird(vgl zBBSG Beschluss vom 18.8.2022 - B 5 R 124/22 B - juris RdNr 6 mwN) . Je mehr Aussagen von Sachverständigen zum Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer muss der Beweisantragsteller von ihm behauptete Unterschiede zum Gegenstand des Beweisthemas machen(vgl zBBSG Beschluss vom 26.1.2017 - B 13 R 337/16 B - juris RdNr 7 ;BSG Beschluss vom 8.11.2022 - B 5 R 155/22 B - juris RdNr 7 mwN) . Dass die Klägerin einen solchen Beweisantrag gegenüber dem LSG gestellt hat, lässt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Sie bezieht sich auf ihren in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2023 gestellten, im Berufungsurteil wiedergegeben Beweisantrag, "ein weiteres Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie bzw. Psychotherapie von Amts wegen einzuholen". Dem Antrag lässt sich nicht entnehmen, zu welchen konkreten Tatsachen eine erneute Begutachtung erfolgen und zu genau welchem Beweisergebnis dies aus Sicht der Klägerin führen soll. Das bloße Verlangen, einen Sachverständigen einer bestimmten Fachrichtung zu hören, begründet keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag. Dies gilt selbst dann, wenn - anders als hier - auf diesem medizinischen Fachgebiet noch kein Gutachten eingeholt worden sein sollte(vgl zBBSG Beschluss vom 6.10.2021 - B 5 R 147/21 B - juris RdNr 8 f) . Wenn die Klägerin zudem vorbringt, das LSG hätte ihre Kinder als Zeugen vernehmen müssen, behauptet sie schon nicht, einen darauf gerichteten Beweisantrag gestellt zu haben. Soweit sie meint, das LSG hätte sich zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen müssen, fehlt es im Übrigen an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils. Entscheidend ist insoweit die sachlich-rechtliche Sicht des Berufungsgerichts(vgl dazu etwaBSG Beschluss vom 15. 8.2022 - B 2 U 141/21 B - juris RdNr 15 ) .
Die Klägerin wendet sich mit ihrem übrigen Vorbringen, das sich im Wesentlichen gegen das Gutachten des Sachverständigen H richtet, im Kern gegen die Beweiswürdigung des LSG. Eine Nichtzulassungsbeschwerde lässt sich jedoch nicht mit einer (vermeintlichen) Verletzung der Grenzen der freien Beweiswürdigung durch die Vorinstanz(vgl§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG ) begründen, wie sich aus § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ergibt(vgl hierzu zBBSG Beschluss vom 8.1.2024 - B 5 R 123/23 B - juris RdNr 5 ;BSG Beschluss vom 6.11.2023 - B 2 U 1/23 B - juris RdNr 6 ) .
2. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen. Ihre bereits unbedingt eingelegte Beschwerde bietet, wie ausgeführt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg iS des § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 114 Abs 1 Satz 1 ZPO .
3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 183 Satz 1 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von§ 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16638355 |