Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Rüge von Verfahrensmängeln. grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
Orientierungssatz
1. Bei der Rüge von Verfahrensmängeln müssen in entsprechender Anwendung des § 164 Abs 2 S 3 SGG die Tatsachen bezeichnet werden, die den Mangel ergeben. Erst wenn sich daraus schlüssig ergibt, daß durch die Verletzung des rechtlichen Gehörs ein Vorbringen verhindert worden ist, das für die angefochtene Entscheidung in dem Sinne rechtserheblich gewesen wäre, daß die Entscheidung bei Berücksichtigung dieses Vorbringens möglicherweise anders ausgefallen wäre, ist der gerügte Verfahrensmangel des rechtlichen Gehörs hinreichend bezeichnet.
2. Soweit mit der Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend gemacht wird, gehört zu deren Darlegung, daß aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers zu erwarten ist, daß die Entscheidung geeignet ist, in künftigen Revisionsverfahren die Rechtseinheit zu erhalten oder zu sichern oder die Fortbildung des Rechts zu fördern. Dabei muß es sich um die Entscheidung einer Rechtsfrage - nicht einer Tatfrage - handeln.
Normenkette
SGG § 164 Abs 2 S 3, § 160 Abs 2 Nr 1, § 62
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 08.09.1986; Aktenzeichen L 2 J 146/86) |
Gründe
Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann Prozeßkostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier, weil die Beschwerde nicht formgerecht begründet worden ist und somit nicht zur nachträglichen Zulassung der Revision durch das BSG führen kann.
Soweit der Beschwerdeführer als wesentlichen Verfahrensmangel eine Verletzung des rechtlichen Gehörs iS des Art 103 Abs 1 des Grundgesetzes iVm § 62 SGG rügt, ist der Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet iS von § 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, weil der Beschwerdeführer nicht angegeben hat, welches Vorbringen verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann. Diese Angaben gehören nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 1500 § 160a Nr 36) zur Bezeichnung des Verfahrensmangels. Bei der Rüge von Verfahrensmängeln müssen in entsprechender Anwendung des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG die Tatsachen bezeichnet werden, die den Mangel ergeben. Erst wenn sich daraus schlüssig ergibt, daß durch die Verletzung des rechtlichen Gehörs ein Vorbringen verhindert worden ist, das für die angefochtene Entscheidung in dem Sinne rechtserheblich gewesen wäre, daß die Entscheidung bei Berücksichtigung dieses Vorbringens möglicherweise anders ausgefallen wäre, ist der gerügte Verfahrensmangel des rechtlichen Gehörs hinreichend bezeichnet. Der Beschwerdeführer hat aber weder angegeben, was er im Falle der von ihm begehrten Terminsverlegung noch hätte vortragen können, noch, inwiefern sich dieses Vorbringen auf die Entscheidung des Berufungsgerichts möglicherweise ausgewirkt hätte.
Soweit mit der Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend gemacht wird, gehört zu deren Darlegung, daß aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers zu erwarten ist, daß die Entscheidung geeignet ist, in künftigen Revisionsverfahren die Rechtseinheit zu erhalten oder zu sichern oder die Fortbildung des Rechts zu fördern (SozR aaO Nr 7). Dabei muß es sich um die Entscheidung einer Rechtsfrage - nicht einer Tatfrage - handeln. Das folgt schon aus der Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 163 SGG). Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob der Arbeitsmarkt im Bereich des Werkstattschreibers kaum noch Arbeitsplätze bietet, geht davon aus, daß solche Arbeitsplätze regelmäßig den Invaliden des eigenen Betriebes vorbehalten oder aber durch das Vordringen der Datenverarbeitung in den Produktionsbereich hinein verdrängt worden sind. Hierbei handelt es sich aber um neues, in der Revisionsinstanz nicht beachtliches Tatsachenvorbringen, weil das LSG hierzu keine Feststellungen getroffen hat. Das Revisionsgericht könnte mithin die als grundsätzlich bezeichnete Frage bei Zulassung der Revision auch nicht entscheiden, weil es zu eigenen Tatsachenfeststellungen nicht befugt ist. Der Kläger hat aber nicht vorgetragen, daß er im Berufungsverfahren einen für Werkstattschreiber verschlossenen Arbeitsmarkt unter Beweis gestellt habe. Insoweit fehlt es auch an einer Rüge der unzureichenden Sachaufklärung (§ 109 SGG) durch das LSG.
Der Senat mußte deshalb den Prozeßkostenhilfeantrag ablehnen und zugleich die Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 169 SGG wegen nicht formgerechter Begründung durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen