Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 14. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und einer Divergenz nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf sogar des Schrifttums, angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Die Beschwerdebegründung des Klägers wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Ausdrücklich formuliert er schon keine abstrakten Rechtsfragen, sondern stellt dar, warum aus seiner Sicht das LSG den Sachverhalt unzureichend gewürdigt und es deshalb das Tatbestandmerkmal der groben Fahrlässigkeit fehlerhaft subsumiert habe. Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, zur Entscheidungserheblichkeit - was auch eine knappe Darstellung des Sach- und Streitstandes erfordert hätte - und schließlich zur Breitenwirkung fehlen vollständig.
Auch eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG hat der Kläger nicht formgerecht dargelegt. Hierfür reicht es nicht aus, zu behaupten, die Entscheidung des LSG entspreche nicht den Kriterien, die das BSG, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder das BVerfG aufgestellt haben; vielmehr ist aufzuzeigen, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen hat, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt. Denn nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung (vgl nur Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX, RdNr 196 mwN; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34). Der Kläger macht geltend, das LSG habe "die Wertungen, welche Handlungen als Vorbereitungshandlungen für Selbständige und welche Handlungen bereits als selbständige Tätigkeit zu werten ist, abseits der Entscheidung des BSG vom 05.05.2010 - B 11 AL 28/09 - getroffen". Damit zeigt er nicht auf, welchen abweichenden abstrakten Rechtssatz das LSG aufgestellt haben soll, sondern wendet sich allein gegen dessen konkrete Rechtsanwendung. Soweit er auf eine Divergenz zu dem Strafurteil des AG Lübeck in der vorliegenden Sache verweist, ist dies ohne Belang, weil es sich nicht um ein Urteil der in § 160 Abs 2 Nr 2 SGG genannten Gerichte handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11385784 |