Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Nichtzulassungsbeschwerde. Zulässigkeit. Versäumung der Begründungsfrist
Orientierungssatz
Ist einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu entnehmen, dass das Mandat des Prozessbevollmächtigten auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt ist, also vor der Begründung die Entscheidung über den Antrag auf PKH abgewartet werden soll, sondern kündigt der Prozessbevollmächtigte vielmehr ausdrücklich an, die Beschwerde zu begründen, ist die gesetzliche Frist für die Beschwerdebegründung zu wahren (vgl BSG vom 27.6.1975 - 10 BV 35/75 = BSGE 40, 111 = SozR 1500 § 160a Nr 8 und vom 5.8.2002 - B 11 AL 137/02 B).
Normenkette
SGG § 160a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. August 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen die vorgenannte Entscheidung Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt C. F., B., beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung rechtzeitig eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil sie nicht innerhalb der bis zum 25.10.2017 laufenden Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 SGG).
Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass das Mandat des Prozessbevollmächtigten auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt war, also vor der Begründung die Entscheidung über den Antrag auf PKH abgewartet werden sollte. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte ausdrücklich angekündigt, die Beschwerde zu begründen. Die gesetzliche Frist für die Beschwerdebegründung war daher zu wahren (vgl BSGE 40, 111 = SozR 1500 § 160a Nr 8; BSG vom 5.8.2002 - B 11 AL 137/02 B).
Der Antrag auf PKH ist gemäß § 73a SGG iVm § 114 ZPO abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Damit kommt auch die Beiordnung von Rechtsanwalt C. F., B., im Rahmen der PKH nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11385816 |