Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 12.08.1998) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. August 1998 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg gerichtete Beschwerde ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, daß zumindest ein Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, 1997, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Soweit der Beschwerdeführer – möglicherweise – die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend macht, fehlt es bereits an der klaren Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage. Außerdem legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern in einem von ihm angestrebten Revisionsverfahren die von ihm für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage (ihre Geltendmachung unterstellt) für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits insbesondere klärungsbedürftig ist.
Bei seiner Rüge, die im vorliegenden Fall nicht zugelassene Revision durch das LSG sei als „Verstoß gegen den grundgesetzlichen Anspruch auf rechtliches Gehör zu werten, weil sowohl der Kläger als auch andere Personen, die sich in ähnlicher rechtlicher und tatsächlicher Situation befinden, bei einer derart offenen Rechtsfrage wie hier nach dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage die Möglichkeit haben müssen, im Wege der Revision ihre rechtlichen Argumente für ihren geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung als Berufskrankheit einer abschließenden rechtlichen Überprüfung vorgetragen können müssen”, übersieht der Beschwerdeführer, daß das LSG die Meinung des LSG Niedersachsen, daß die Berufskrankheit Nr 2108 von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckt sei, nicht geteilt wird. Inwiefern bei diesem – für den Kläger günstigen – Rechtsstandpunkt dann eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör gegeben sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten kann der Kläger seine Nichtzulassungsbeschwerde hingegen nicht stützen.
Auch die weitere Rüge des Beschwerdeführers, das LSG sei seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht nachgekommen, ist für eine Zulassung der Revision nicht schlüssig dargetan. Auf eine Verletzung des § 103 SGG kann nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG der geltend gemachte Verfahrensmangel nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Der Beschwerdeführer trägt zwar vor, er habe im Schriftsatz vom 27. Juli 1998 beantragt, von Amts wegen weitere Sachverhaltsaufklärung zu betreiben. Es fehlen jedoch für die Zulassung einer Revision wegen des gerügten Verfahrensmangels schlüssige Ausführungen des Beschwerdeführers, daß dieser Beweisantrag zum Zeitpunkt der Entscheidung des LSG auch noch berücksichtigungsfähig war. Dazu hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß es jedenfalls rechtskundig vertretenen Beteiligten obliegt, in der mündlichen Verhandlung alle diejenigen Anträge zur Niederschrift des Gerichts zu stellen, über die das Gericht entscheiden soll (vgl ua Beschlüsse des Senats vom 8. Oktober 1998 – B 2 U 135/98 B – und vom 23. September 1997 – 2 BU 31/97 – sowie Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 1992 = SozR 3-1500 § 160 Nr 6). Sinn der – ggf erneuten – Antragstellung ist es, zum Schluß der mündlichen Verhandlung darzustellen, welche Anträge nach dem Ergebnis der für die Entscheidung maßgebenden mündlichen Verhandlung noch abschließend gestellt werden, mit denen sich das LSG dann im Urteil befassen muß, wenn es ihnen nicht folgt. Der – rechtskundig vertretene – Kläger hätte deshalb in der mündlichen Verhandlung am 12. August 1998 auf seinen schriftsätzlich angekündigten Beweisantrag Bezug nehmen oder ihn zumindest hilfsweise zu dem Sachantrag stellen müssen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 12. August 1998 ist dies indes nicht geschehen. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Kläger in erster Instanz obsiegt hatte. In einem Berufungsverfahren muß der in erster Instanz obsiegende Beteiligte damit rechnen, daß das LSG zu einer vom Sozialgericht abweichenden Beurteilung kommt (BSG Beschluß vom 28. Januar 1997 – 2 BU 305/96 –).
Entsprechendes gilt für den Vortrag des Beschwerdeführers, er habe mit Schriftsatz vom 20. April 1998 dem LSG ein Videoband über die örtlichen Verhältnisse auf dem Friedhof von Schramberg vorlegen wollen.
Die weitere Rüge des Beschwerdeführers, das LSG habe den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt, indem es trotz seines – des Klägers – eindeutigen Antrags im Schriftsatz vom 6. Juli 1998, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des BSG wegen der vom LSG Niedersachsen aufgeworfenen Frage nach der Ermächtigungsgrundlage ruhen zu lassen, nicht entsprochen habe, kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen. Dazu hat das LSG im Tatbestand des angefochtenen Urteils als Erwiderung des Klägers auf die Berufungsbegründung der Beklagten festgestellt, „gegebenenfalls sei das Verfahren auszusetzen, nachdem das LSG Niedersachsen in einem Urteil vom 5. Februar 1998 entschieden habe, daß die Berufskrankheit Nr 2108 mit der entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung nicht im Einklang stehe, deshalb rechtswidrig sei und demnach als Rechtsgrundlage keine Anwendung finden könne”. Da das LSG – wie bereits erwähnt – zugunsten des Klägers von der Anwendbarkeit der Berufskrankheit Nr 2108 ausgegangen ist, bestand für das Berufungsgericht überhaupt keine Veranlassung zu einer Aussetzung des Verfahrens, zumindest kann das angefochtene Urteil des LSG auf einer unterlassenen Aussetzung nicht beruhen.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen