Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Herabsetzung des ihm zuerkannten Grads der Behinderung (GdB) von 80 auf 20. Mit Urteil vom 23.6.2023 hat das LSG - soweit es der Beschwerdebegründung zu entnehmen ist - eine Klage, mit der "beantragt wurde, einen GdB von 50 zu gewähren, als unzulässig abgewiesen".
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie mit Verfahrensmängeln begründet.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Der Kläger hat die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der danach vorgeschriebenen Weise dargetan.
1. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, soweit sich der Kläger auf einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG beruft.
Die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel - "Abweisung" einer Klage als unzulässig durch das Berufungsgericht und Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens - werden nicht hinreichend bezeichnet. Hierfür fehlt es schon an einer nachvollziehbaren Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Vorliegend wird bereits der Gegenstand des Rechtsstreits nicht eindeutig kenntlich gemacht. Nur dem Gesamtzusammenhang der Beschwerdebegründung ist zu entnehmen, dass sich der Kläger gegen die Herabsetzung eines zuvor zuerkannten GdB wendet und dass er nachträglich eingetretene Umstände im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt sehen möchte. Er stellt aber weder den Inhalt und Ablauf des Verwaltungs- noch des Klage- und Berufungsverfahrens geordnet und nachvollziehbar dar. Stattdessen beschränkt er sich auf wenige unzusammenhängende Angaben im Kontext seiner Kritik am Berufungsurteil. Zwar benennt er in diesem Rahmen als Streitgegenstand verschiedene Bescheide, doch fehlen sowohl genaue Angaben zu deren Gegenstand wie auch zu den in erster und zweiter Instanz gestellten Anträgen und dem Inhalt der jeweiligen Entscheidungen. Ein Verfahrensmangel wird jedoch nur dann iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG hinreichend bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 7.5.2020 - B 9 SB 8/20 B - juris RdNr 5 mwN). Demgegenüber ist es nicht Aufgabe des Senats, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des LSG herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 28.9.2021 - B 9 SB 12/21 B - juris RdNr 5 mwN).
2. Die Begründungsanforderungen an die Grundsatzrüge werden ebenfalls schon wegen der ungenügenden Sachverhaltsschilderung in der Beschwerdebegründung verfehlt.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 8.3.2021 - B 9 BL 3/20 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B juris RdNr 6).
Die Klärungsfähigkeit der von ihm als grundsätzlich bedeutend erachteten Fragen hat der Kläger schon wegen der fehlenden Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht dargelegt. Wie oben ausgeführt, wird bereits der Inhalt des Rechtsstreits nicht hinreichend deutlich. Insbesondere aber zeigt der Kläger nicht auf, welche Tatsachen vom LSG im angegriffenen Urteil festgestellt worden sind. Nur diese können jedoch einer Entscheidung des BSG in der angestrebten Revision zugrunde gelegt werden. Ohne die Angabe der vom LSG festgestellten Tatsachen ist der Senat nicht in der Lage, wie erforderlich, allein aufgrund der Beschwerdebegründung die Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage zu beurteilen (vgl BSG Beschluss vom 30.8.2022 - B 9 SB 9/22 B - juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 29.7.2019 - B 13 R 250/18 B juris RdNr 13, jeweils mwN).
Dass der Kläger die Entscheidung des LSG inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 6.7.2022 - B 10 EG 2/22 B juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16226546 |